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LIT-Verlag, Münster, September 2004, ISBN: 3-8258-8096-6, 142 Seiten Das Buch ist auch in englischer Sprache erschienen: Englische Fassung Besprechung des Buches durch Jörn Ipsen in "Archiv des öffentlichen Rechts", 131. Jg. (2006), S. 489 f.Inhalt
Teil 1: Die LageA. Vorbemerkung*Als Valéry Giscard d'Estaing im Juli 2003 unter Blitzlichtgewitter den Verfassungsentwurf des Konvents präsentierte, beschloss das Europäische Parlament fast gleichzeitig, von der Öffentlichkeit aber kaum bemerkt, ein Gesetz über den Statuts und die Finanzierung von Europaparteien. Dieses Gesetz ist – angesichts der zentralen Rolle, die den politischen Parteien in der Demokratie zukommt – Verfassungsrecht in materiellem Sinne. Es sollte deshalb in die Diskussion um die Europäische Verfassung einbezogen werden. Die etablierten politischen Parteien haben sich eine neue, nunmehr ganz legale Geldquelle erschlossen: die Europäische Union. Das Europäische Parlament beschloss am 19. Juni 2003 die Finanzierung von europäischen Parteibünden.[1] Am 29. September 2003 gab der Rat auch formell seine Zustimmung,[2] die er bereits zuvor informell signalisiert hatte.[3] Die "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung", wie sie offiziell heißt, ist drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten,[4] die Bestimmungen über die öffentliche Finanzierung, die den Hauptteil ausmachen (Art. 4 bis 12), ist dagegen erst am "Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004" (Art. 13 der Verordnung)[5] wirksam geworden; das war der 20. Juli 2004. Nun werden die ersten Gelder fließen. Und dies obwohl etwa die deutschen Parteien für die Europawahlen bereits seit langem Staatsgeld aus dem Bundeshaushalt bekommen.[6] Anfangs sind 6,5 Millionen Euro im Jahr im europäischen Haushalt vorgesehen,[7] eine Summe die aber, wie schon jetzt abzusehen ist, rasch steigen wird.[8] Die ansonsten für derartige Subventionen vorgesehene degressive Staffelung[9] wird ausdrücklich suspendiert (Art. 9 Abs. 6). Die Subvention soll zunächst vornehmlich den Etablierten, das heißt, den bestehenden großen Parteibünden, zugute kommen. Die vorgesehene Regelung überzeugt nicht. In ihr kulminiert das Demokratiedefizit des europäischen Systems in zugespitzter Form, besonders die Bürgerferne und die fehlende politische Gleichheit. Kern der Regelung ist die Institutionalisierung und öffentliche Finanzierung eines schillernden Konstrukts: der "politischen Parteien auf europäischer Ebene." Dabei werden alle guten, den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten entspringenden Grundsätze über Bord geworfen: sowohl die überkommenen Grundsätze für die begriffliche Bestimmung von Parteien als auch die Grundsätze für ihre Finanzierung. * Wir danken Herrn M.A. Stefan Ittner für die
redaktionelle Aufbereitung und Formatierung des Manuskripts. [1] Die Abstimmung erfolgte mit 345 Ja-, 102
Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen. 145 Abgeordnete nahmen an der
Abstimmung nicht teil. Die Abgeordneten der SPE- und der
EVP-Fraktionen stimmten ganz überwiegend dafür. Die englischen
Konservativen, die zur EVP-Fraktion gehören, stimmten allerdings
dagegen. Von den bei der Abstimmung anwesenden 83 (der insgesamt 99)
deutschen EU-Abgeordneten stimmten 79 dafür, 2 dagegen (Karl Heinz
Florenz [EVP] und Rolf Linkohr [SPE]), und 2 Abgeordnete enthielten
sich der Stimme (Hiltrud Breyer [EFGP]) und Konrad Schwaiger [EVP]). [2] Die Entscheidung wurde mit qualifizierter
Mehrheit getroffen. Die Vertreter Dänemarks, Italiens und Österreichs
stimmten dagegen. - Nach Art. 191 Abs. 2 EGV legt der Rat "gemäß
dem Verfahren des Art. 251 die Regelung für die politischen Parteien
auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre
Finanzierung fest." Art. 191 Abs. 2 wurde durch den Vertrag von
Nizza in den EG-Vertrag eingefügt. Dieser ist nach der Ratifizierung
auch durch Irland seit dem 1.2.2003 in Kraft. Art. 251 EGV betrifft
das so genannte Mitentscheidungsverfahren, nach welchem ein Rechtsakt
zwar die Übereinstimmung von Rat und Parlament verlangt, dabei aber
qualifizierte Mehrheitsentscheidungen im Rat ausreichen. Vor Einfügung
des Art. 191 Abs. 2 in den EG-Vertrag hätte eine
Parteien(finanzierungs)verordnung allenfalls nach Art. 308 in
Verbindung mit Art. 191 EGV – und damit nur durch einstimmigen
Beschluss des Rats – erlassen werden können. An dem Erfordernis der
Einstimmigkeit im Rat war ein erster Versuch, eine entsprechende
Verordnung zu erlassen, zwei Jahre zuvor gescheitert. [3] Bereits im Vorfeld der Abstimmung im Europäischen
Parlament hatten sich der Rat und das Europäische Parlament auf einen
Kompromissvorschlag geeinigt, der dann am 19. Juni 2003 vom Parlament
abgesegnet wurde. Im Rat hatten am 16. Juni 2003 ebenfalls nur Dänemark,
Italien und Österreich dagegen gestimmt. Diese drei Mitglieder
wollten die für eine Anerkennung als politische Partei auf europäischer
Ebene notwendige Mindestanzahl an Ländern von einem Viertel der
Mitgliedstaaten auf drei Länder senken. Die (informellen)
Verhandlungen mit dem Rat hatten auf Seiten des Parlaments der
Berichterstatter Jo Leinen (SPE), die frühere Berichterstatterin
Ursula Schleicher (EVP) und Andrew Duff (LIBE) geführt. [4] Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen
Union vom 15.11.2003 veröffentlicht (L 297/1 ff.), ihre ersten drei
Artikel sind also am 16.2.2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist
gemeint, wenn wir im Folgenden von "Verordnung" sprechen,
sofern nichts anderes vermerkt ist. Die Verordnung ist im Anhang als Anlage
1 in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben. [5] Soweit nichts anderes vermerkt ist, sind die
im Folgenden angeführten Artikel solche der Verordnung. [6] Deutsche Parteien erhalten eine staatliche
Teilfinanzierung, deren Höhe sich unter anderem nach den bei
Europawahlen erlangten Stimmen bemisst: Für jede gültige Stimme erhält
die Partei 70 Cent im Wahljahr und in jedem folgenden Jahr der fünfjährigen
Wahlperiode (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Parteiengesetz). Für
die ersten vier Millionen gültigen Stimmen erhält jede Partei sogar
85 Cent pro Stimme (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz). [7] Für das bei Inkrafttreten der
Finanzierungsregeln nur noch verbleibende halbe
Jahr 2004 ist jetzt sogar der volle Betrag von 6,5 Millionen
Euro vorgesehen (Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans
der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 vom 10.10.2003,
A5-0350/2003, S. 8) – im Gegensatz zum früheren Ansatz, der für
2004 noch 4,2 Millionen Euro vorsah (Entwurf eines Berichts über den
Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das
Haushaltsjahr 2004 vom 25.9.2003, PE 331.948, S. 8). [8] Siehe S. 47
ff. [9] Art. 113 Abs. 2 EU-Haushaltsordnung, Abl. Nr.
L248 vom 16.9.2002, S. 1.
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