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LIT-Verlag, Münster, September 2004, ISBN: 3-8258-8096-6, 142 Seiten                         Das Buch ist auch in englischer Sprache erschienen: Englische Fassung

Besprechung des Buches durch Jörn Ipsen in "Archiv des öffentlichen Rechts", 131. Jg. (2006), S. 489 f.

Inhalt

Vorbemerkung

Zusammenfassung

Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Die Lage 9
A. Vorbemerkung 9
B. Ausgangslage, Inhalt der Regelung und Problematik 11
I. Vorgeschichte: Rechtswidrige Finanzierung aus Fraktionsmitteln 11
II. Zum Gesetzgebungsverfahren     13
III. Inhalt der Verordnung (Überblick)  14
C. Europaparteien   18
I. Parteibünde: Die etablierten Sechs 18
II. Das Desiderat: Europäische Bürgerparteien    22
Teil 2: Analyse und Beurteilung der Verordnung 23
A. Grundproblematik 23
B. Quellen für die Entwicklung von Beurteilungsmaßstäben 26
I. Relevanz des deutschen Rechts 27
II. Empfehlungen des Europarats   28
C. Begriff und Funktionen politischer Parteien 29
I. Vorbemerkung 29
II. Parteibegriff und Parteifunktionen: Zur Frage des "Ob" öffentlicher Finanzierung   30
1.  Deutsches Recht 30
2.  Europarecht 32
a)    Der Parteibegriff 32
b)    Art. 3 Buchst. d (Beteiligung an Europawahl) 35
c)    Art. 7 (Verbot der Querfinanzierung) 37
d)    Unlösbarer Widerspruch?  38
e)    Parteifunktionen  39
f)    Europaparteien ohne europäisches Wahlrecht?  40
g)    Kontraproduktive Wirkung der öffentlichen Finanzierung 42
h)    Ergebnis 43
III. Bürgernähe: Zur Frage des "Wieviel" öffentlicher Mittel 44
1. Deutsches Recht 44
2. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung  45
a)    Die 75 Prozent-Grenze  45
b)    Das Fehlen jeder Bremse gegen übermäßigen Anstieg der Mittel  47
c)    Parteiinterne Demokratie  49
d)    Zusammenfassung  50
3. Europarecht 51
D. Zweckbindung der Mittel 52
E. Verteilung der öffentlichen Mittel: Zur Frage des "Wie" 53
I. Analyse der Regelungen der Verordnung 53
1. Überblick 53
2. 15 Prozent-Anteil 54
a)   Zugang zum 15 Prozent-Anteil 54
aa)      Nationale Wahlen 55
bb)      Wahlen zu regionalen Parlamenten 56
cc)      Wahlen zu Regionalversammlungen 58
dd)      Europawahlen 58
ee)      Faktischer Ausschluss von Bürgerparteien 59
b)   Verteilung des 15 Prozent-Anteils 60
3. 85 Prozent-Anteil 61
a)  Zugang zum 85 Prozent-Anteil 61
aa)      Faktor "Größe" 61
bb)      Faktor "Sperrklausel"  61
b)  Verteilung des 85 Prozent-Anteils 62
4. Unausgewogenheit zwischen den beiden Stufen 63
5. Mangelnde Funktionsgerechtigkeit der Kriterien  64
6. Alternativvorschlag 65
II.  Bewertung mittels des Gleichheitssatzes 67
1. Deutsches Recht 67
2. Europarecht 69
a)  Gleichheit als Beurteilungsmaßstab 69
b)  Anwendung des Gleichheitssatzes auf die  Zulassungsvorschriften der               Verordnung 72
aa)   Diskriminierung von Bürgerparteien  73
bb)   Ausschluss weiterer politischer Kräfte 73
cc)   Europawahl-Stimmen als funktionsgerechtes und gleichheitsgemäßes Kriterium  74
dd)  Schwellenwerte für die öffentliche Finanzierung 75
ee)  Sieben-Länder-Quorum 76
ff)    Ergebnis 79
c)  Anwendung des Gleichheitssatzes auf die Verteilungsvorschriften der Verordnung 79
F. Verfahren bei Festsetzung der öffentlichen Mittel  80
G. Spenden 83
I. Verbot anrüchiger Spenden 83
II. Transparenz  84
H. Kontrollen und Sanktionen 85
I. Rechnungslegung und Transparenz 85
II. Mangelnde Kontrollen hinsichtlich der Höhe der öffentlichen Mittel  85
III. Finanzkontrolle 86
IV. Fehlen wirksamer Sanktionen 87
V.  Gerichtliche Kontrolle   88
Teil 3: Zusammenfassung   90
Anhang ..  95
96
Anlage 1: Europäische Parteienverordnung  96
Anlage 2: Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (Art. 184a-184c) 104
Anlage 3: Organisationsstrukturen der Europaparteien 106
Anlage 4a: Wahlsysteme zum Europäischen Parlament in den Mitgliedstaaten der EU   112
Anlage 4b: Ab wann gab’s mindestens ein Mandat 1999 – Berechung für die alten Mitgliedstaaten   114
Anlage 4c: Ab wann gab’s mindestens ein Mandat 1999 – Berechung für die alten und neuen Mitgliedstaaten 115
Anlage 5a: Wahlsysteme zu den nationalen Parlamenten  118
Anlage 5b: Ab wann gibt’s mindestens ein Mandat – Berechung für die alten Mitgliedstaaten  132
Anlage 5c: Ab wann gibt’s mindestens ein Mandat – Berechung für die alten und neuen Mitgliedstaaten   133
Anlage 6: Wahlrecht in Regionen (Beispiele)  134
Anlage 7: Voraussetzungen für die staatliche Parteienfinanzierung in den EU-Mitgliedstaaten  137
Anlage 8: Wahlberechtigte in den EU-Mitgliedstaaten und Abgeordnete im Europäischen Parlament   139
Anlage 9: Verteilung der Parteienfinanzierung von 6,5 Mio. Euro unter die Etablierten  140
Über dieses Buch und seine Verfasser   142

 

Teil 1: Die Lage

A. Vorbemerkung*

Als Valéry Giscard d'Estaing im Juli 2003 unter Blitzlichtgewitter den Verfassungsentwurf des Konvents präsentierte, beschloss das Europäische Parlament fast gleichzeitig, von der Öffentlichkeit aber kaum bemerkt, ein Gesetz über den Statuts und die Finanzierung von Europaparteien. Dieses Gesetz ist – angesichts der zentralen Rolle, die den politischen Parteien in der Demokratie zukommt – Verfassungsrecht in materiellem Sinne. Es sollte deshalb in die Diskussion um die Europäische Verfassung einbezogen werden. 

Die etablierten politischen Parteien haben sich eine neue, nunmehr ganz legale Geldquelle erschlossen: die Europäische Union. Das Europäische Parlament beschloss am 19. Juni 2003 die Finanzierung von europäischen Parteibünden.[1] Am 29. September 2003 gab der Rat auch formell seine Zustimmung,[2] die er bereits zuvor informell signalisiert hatte.[3] Die "Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung", wie sie offiziell heißt, ist drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten,[4] die Bestimmungen über die öffentliche Finanzierung, die den Hauptteil ausmachen (Art. 4 bis 12), ist dagegen erst am "Tag der Eröffnung der ersten Sitzungsperiode nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2004" (Art. 13 der Verordnung)[5] wirksam geworden; das war der 20. Juli 2004. Nun werden die ersten Gelder fließen. Und dies obwohl etwa die deutschen Parteien für die Europawahlen bereits seit langem Staatsgeld aus dem Bundeshaushalt bekommen.[6] Anfangs sind 6,5 Millionen Euro im Jahr im europäischen Haushalt vorgesehen,[7] eine Summe die aber, wie schon jetzt abzusehen ist, rasch steigen wird.[8] Die ansonsten für derartige Subventionen vorgesehene degressive Staffelung[9] wird ausdrücklich suspendiert (Art. 9 Abs. 6). Die Subvention soll zunächst vornehmlich den Etablierten, das heißt, den bestehenden großen Parteibünden, zugute kommen. 

Die vorgesehene Regelung überzeugt nicht. In ihr kulminiert das Demokratiedefizit des europäischen Systems in zugespitzter Form, besonders die Bürgerferne und die fehlende politische Gleichheit. Kern der Regelung ist die Institutionalisierung und öffentliche Finanzierung eines schillernden Konstrukts: der "politischen Parteien auf europäischer Ebene." Dabei werden alle guten, den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten entspringenden Grundsätze über Bord geworfen: sowohl die überkommenen Grundsätze für die begriffliche Bestimmung von Parteien als auch die Grundsätze für ihre Finanzierung.



*     Wir danken Herrn M.A. Stefan Ittner für die redaktionelle Aufbereitung und Formatierung des Manuskripts.

[1]      Die Abstimmung erfolgte mit 345 Ja-, 102 Nein-Stimmen und 34 Enthaltungen. 145 Abgeordnete nahmen an der Abstimmung nicht teil. Die Abgeordneten der SPE- und der EVP-Fraktionen stimmten ganz überwiegend dafür. Die englischen Konservativen, die zur EVP-Fraktion gehören, stimmten allerdings dagegen. Von den bei der Abstimmung anwesenden 83 (der insgesamt 99) deutschen EU-Abgeordneten stimmten 79 dafür, 2 dagegen (Karl Heinz Florenz [EVP] und Rolf Linkohr [SPE]), und 2 Abgeordnete enthielten sich der Stimme (Hiltrud Breyer [EFGP]) und Konrad Schwaiger [EVP]).

[2]      Die Entscheidung wurde mit qualifizierter Mehrheit getroffen. Die Vertreter Dänemarks, Italiens und Österreichs stimmten dagegen. - Nach Art. 191 Abs. 2 EGV legt der Rat "gemäß dem Verfahren des Art. 251 die Regelung für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest." Art. 191 Abs. 2 wurde durch den Vertrag von Nizza in den EG-Vertrag eingefügt. Dieser ist nach der Ratifizierung auch durch Irland seit dem 1.2.2003 in Kraft. Art. 251 EGV betrifft das so genannte Mitentscheidungsverfahren, nach welchem ein Rechtsakt zwar die Übereinstimmung von Rat und Parlament verlangt, dabei aber qualifizierte Mehrheitsentscheidungen im Rat ausreichen. Vor Einfügung des Art. 191 Abs. 2 in den EG-Vertrag hätte eine Parteien(finanzierungs)verordnung allenfalls nach Art. 308 in Verbindung mit Art. 191 EGV – und damit nur durch einstimmigen Beschluss des Rats – erlassen werden können. An dem Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat war ein erster Versuch, eine entsprechende Verordnung zu erlassen, zwei Jahre zuvor gescheitert.

[3]      Bereits im Vorfeld der Abstimmung im Europäischen Parlament hatten sich der Rat und das Europäische Parlament auf einen Kompromissvorschlag geeinigt, der dann am 19. Juni 2003 vom Parlament abgesegnet wurde. Im Rat hatten am 16. Juni 2003 ebenfalls nur Dänemark, Italien und Österreich dagegen gestimmt. Diese drei Mitglieder wollten die für eine Anerkennung als politische Partei auf europäischer Ebene notwendige Mindestanzahl an Ländern von einem Viertel der Mitgliedstaaten auf drei Länder senken. Die (informellen) Verhandlungen mit dem Rat hatten auf Seiten des Parlaments der Berichterstatter Jo Leinen (SPE), die frühere Berichterstatterin Ursula Schleicher (EVP) und Andrew Duff (LIBE) geführt.

[4]      Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 15.11.2003 veröffentlicht (L 297/1 ff.), ihre ersten drei Artikel sind also am 16.2.2004 in Kraft getreten. Diese Verordnung ist gemeint, wenn wir im Folgenden von "Verordnung" sprechen, sofern nichts anderes vermerkt ist. Die Verordnung ist im Anhang als Anlage 1 in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben.

[5]      Soweit nichts anderes vermerkt ist, sind die im Folgenden angeführten Artikel solche der Verordnung.

[6]      Deutsche Parteien erhalten eine staatliche Teilfinanzierung, deren Höhe sich unter anderem nach den bei Europawahlen erlangten Stimmen bemisst: Für jede gültige Stimme erhält die Partei 70 Cent im Wahljahr und in jedem folgenden Jahr der fünfjährigen Wahlperiode (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Parteiengesetz). Für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen erhält jede Partei sogar 85 Cent pro Stimme (§ 18 Abs. 3 Satz 2 Parteiengesetz).

[7]      Für das bei Inkrafttreten der Finanzierungsregeln nur noch verbleibende halbe  Jahr 2004 ist jetzt sogar der volle Betrag von 6,5 Millionen Euro vorgesehen (Bericht über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 vom 10.10.2003, A5-0350/2003, S. 8) – im Gegensatz zum früheren Ansatz, der für 2004 noch 4,2 Millionen Euro vorsah (Entwurf eines Berichts über den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 vom 25.9.2003, PE 331.948, S. 8).

[8]      Siehe S. 47 ff.

[9]      Art. 113 Abs. 2 EU-Haushaltsordnung, Abl. Nr. L248 vom 16.9.2002, S. 1.

 

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Stand: 01.03.2007