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Hans Herbert von Arnim

Es ging nicht nur um Grundbesitz

Bei den Enteignungen in der SBZ wurden fundamentale Menschenrechte verletzt.

Das Thema "Bodenreform" in der damaligen sowjetisch besetzten Zone wird meist allein unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsentzugs gesehen und juristisch beurteilt. Darauf hat sich auch Michael Naumann jüngst in seinem bemerkenswerten Aufsatz in "Die Zeit" beschränkt. Diese Sicht wird der seinerzeitigen Maßnahme aber nicht gerecht. Weder ging es nur um Eigentumsentzug, noch ging es nur um eine "normale" Bodenreform, wie sie nach 1945 auch in westlichen Besatzungszonen Deutschlands von den dortigen Alliierten zunächst in Angriff genommen, dann aber nicht wirklich durchgeführt worden war. 

In der Sowjetischen Besatzungszone ging es vielmehr darum, eine bestimmte "Klasse" zu entrechten, also eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Herkunft und ihres Besitzes zu diskriminieren, zu vertreiben und zu ächten. Es ging darum, die als "Klassenfeinde" angesehenen "Junker und Großgrundbesitzer" außerhalb des Rechts zu stellen und sie rücksichtslos sozial (und teilweise auch physisch) zu vernichten. Dies kam auch darin zum Ausdruck, dass Eigentümer von Gütern und Höfen, die größer als 100 Hektar waren, nicht zumindest 100 Hektar behalten durften, sondern alles entzogen bekamen, während jemand mit bis zu 100 Hektar alles behalten durfte. Er wurde erst später – nach 1949 – enteignet und hat deshalb nach dem Rückerstattungsgesetz (das Eigentumsentziehungen vor und nach 1949 unterscheidet) grundsätzlich einen Anspruch auf Rückgabe. Dagegen wurde "Großgrundbesitzern" alles entzogen bis hin zur Wohnungsein- richtung und zu ganz persönlichen Erinnerungsstücken. Selbst der städtische Besitz der "Junker" wurde eingezogen, weil er "nur durch den umfangreichen Landbesitz möglich" geworden sei, wie es in einer Kom- mentierung hieß. Die Eigentümer wurden, wenn sie nicht verschleppt und umgebracht wurden, vertrieben, und es wurde ihnen verboten, sich im Umkreis von 40 Kilometern vom früheren Besitz aufzuhalten.

Die Unterscheidung zwischen der bloßen Beeinträchtigung des Eigentums- rechts und der Ächtung von Menschen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse ist deshalb so elementar wichtig, weil die Eigentumsgarantie nicht unbedingt als über- und vorstaatliches Recht anerkannt ist, wohl aber das rechtliche Verbot, Menschen wegen ihrer Herkunft für rechtlos zu erklären. Dieses Verbot schützt den unverfügbaren Kern der Menschenwürde. Es ist ein Menschenrecht, ja es ist geradezu das Fundament einer jeden Rechtsordnung und gilt wegen seines besonders hohen Ranges unabhängig von seiner positivrechtlichen Setzung durch einen staatlichen Gesetzgeber. Es gehört selbstverständlich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, zu denen sich auch das Grundgesetz "bekennt" (Artikel 1) und deren zeitlich und örtlich unbegrenzte Geltung das Grundgesetz damit anerkennt. Diese Rechte galten also auch schon vor 1949 und außerhalb des Bundesgebiets. Anders formuliert: Politische Ausnahmegesetze, die bestimmte Personengruppen ächten, widersprechen so sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass es alle Kulturnationen seit Jahrhunderten unter allen Umständen ablehnen, sie als Recht anzuerkennen. Die so genannte Bodenreform von 1945 lief also schon damals dem höchstrangigen Menschenrecht des Ächtungsverbots zuwider und sprach minimalen rechtsstaatlichen Anforderungen Hohn. 

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat den krass rechtswidrigen Zustand, der durch die "Bodenreform" von 1945 geschaffen worden war, bestehen lassen. Er hat ihn sogar durch den neu eingeführten Art. 143 Abs. 3 Grundgesetz zementieren wollen, der bestimmt, dass "Eingriffe in das Eigentum ... nicht mehr rückgängig gemacht werden". Dadurch hat er den materiellen Ausdruck der seinerzeitigen Ächtung perpetuiert und insoweit verfassungswidriges Verfassungsrecht geschaffen. Denn Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz verbietet Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1 niedergelegten Grundsätzen widersprechen. 

Um diesen Widerspruch zu vermeiden, hätte der Gesetzgeber schon da- mals, als die kollusiven Machenschaften der Bundesregierung noch nicht bekannt waren, den "Alteigentümern" wenigstens einen Sockel von 100 Hektar ihres Besitzes (einschließlich ihrer Häuser und allem Zubehör) zurückgeben müssen und sie insoweit nicht auch noch schlechter als die nach 1949 Enteigneten stellen dürfen.

Eine von mir vertretene 150seitige Verfassungsbeschwerde vom 3.12.1990 und mein mündliches Plädoyer vor dem Bundesverfassungsgericht hatte ich auf diesen Ächtungsgedanken gestützt (ebenso einen ganzseitigen Artikel in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 6.9.1990). Das Bundesverfas- sungsgericht ist in seinem Urteil vom 23.4.1991 auf diese Argumentation mit keinem Wort eingegangen, möglicherweise um sein vorgefasstes Ergebnis nicht zu gefährden. Wäre es darauf eingegangen, hätte es die Klage meines Erachtens nicht abweisen können.

(aus: Die Welt vom 7.2.2004, S. 9)

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Stand: 09.02.2004