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Inhalt
Vorwort
Einleitung
Hans Herbert von Arnim
Die Partei, der Abgeordnete und das Geld
Parteienfinanzierung in Deutschland
Droemersche Verlagsanstalt Th. Knaur
Nachf., München 1996
ISBN 3-426-80074-8
Inhalt
Vorwort
I. Einführung: Überblick und Thesen
1 Einleitung
Überkommene Finanzblindheit der Staatslehre
Finanzen als Kern der öffentlichen Dinge
Parteienfinanzierung als Ausdruck des Parteienstaates
Wende in der Parteienbeurteilung:
Von der Parteienverklärung
... zum Glaubwürdigkeitsverlust
Regeln des Machterwerbs
Entscheidung in eigener Sache als Grundproblem
Prozeßorientierter Ansatz
»Aufgaben« als Kriterien der Staatsfinanzierung?
Inhalt und Gliederung des Buchs
2 Neunzehn Thesen
Schlüsselfunktion der Öffentlichkeit
II. Parteienfinanzierung
3 Parteienfinanzierung -
Parteienstaat - Grundgesetz...
Staatliche Parteienfinanzierung als Ausdruck des Parteienstaates
Das Grundgesetz kannte ursprünglich keine Staatsfinanzierung
4 Transparenz der Parteienfinanzen?
Spendenpublizität
Veröffentlichung von Großspendern - Umgehung
der Publizität durch »Spenden«
an Abgeordnete
Publizität sonstiger Einnahmen
»Parteisteuern« werden vertuscht - Statt Begrenzung:
Verschleierung der Krediteinnahmen - Veröffentlichung der Parteigläubiger?
Verfassungsrechtlich bedenklich
Publizität von Ausgaben und Vermögen
5 Steuerliche Begünstigung von
Parteispenden
Die seltsamen Wege der steuerlichen Begünstigung
Steuerbegünstigung von 1954: international einmalig - Urteil von
1957: Ausschluß von kleinen Parteien verfassungswidrig -
Urteile von 1958 und 1979: Bundesverfassungsgericht erzwingt niedrigen
Freibetrag - Umgehungen - Parteispendenprozesse -
Amnestieversuche - Flucht nach vorn: Grenzenlose Steuerbegünstigung
... -... führt zu immer weiteren Staatsleistungen - Spendenurteil von
1986 - Umbau des »Chancenausgleichs« - Vom Regen in die Traufe: der »Chancenausgleich«
1988 - Undurchsichtigkeit des »Chancenausgleichs«
verhinderte Öffentlichkeit und erschwerte Kontrolle - »Sockelbetrag«
als Lückenbüßer - Kumulation von Staatsleistungen - Das Urteil von 1992
- Neuregelung verfassungswidrig
Diskriminierung kommunaler Wählergemeinschaften
6 Direkte Staatsfinanzierung
Das Wechselspiel zwischen Bonn und Karlsruhe
Am Anfang war ein Wort aus Karlsruhe - Es begann mit fünf Millionen DM -
Bald waren es 38 Millionen DM - mit steigender Tendenz - Eine europäische
Premiere - Wegfall einer ursprünglichen Rechtfertigung der
Staatsfinanzierung - Gefahren der Staatsfinanzierung - Das
Bundesverfassungsgericht tritt auf die Bremse (Erstes
Parteienfinanzierungsurteil von 1966) - Parteiengesetz von 1967
- Lockerung der Bremse? (Zweites Parteienfinanzierungsurteil von 1968)
- Festschreiben der Subventionen - »Geburtsfehler« der staatlichen
Parteienfinanzierung - Rückwirkungen auf den Aufgabenkatalog der Parteien
Neukonzeption der
Parteienfinanzierung.............
Das Urteil von 1992 - Der Sinn des Urteils - Verfassungswandel
- Bürgerbonus - Parteienfinanzierungskommission 1993
Die Neuregelung 1994
Überblick - Kritik
Weitere Probleme
Ausgaben- und Kreditbegrenzung -
Staatsabhängigkeit der Parteizentralen.. - ... macht Finanzausgleich
innerhalb der Parteien überfällig - Stärkung oder Korrumpierung
neuer Parteien? - Staatliche Parteienfinanzierung auf Umwegen
Finanzierung über die Europäische Union?
7 Höhe und Staatsanteil der Einnahmen
der Parteien
insgesamt
750 Millionen Mark im Jahr
Staatsfinanzierungsquote über 60 Prozent
III. Die Finanzierung der Fraktionen,
Parteistiftungen und der Mitarbeiter von Abgeordneten
8 Parteienfinanzierung im weiteren
Sinne: Überblick
9 Fraktionsgesetze - und ihre Mängel
Keine spezialgesetzliche Nennung der Beträge
Geheimverfahren
Fehlen von Obergrenzen
Aufgabenverlagerung auf die Fraktionen
Öffentlichkeitsarbeit - »Fraktionsparteien« - Explosion der
Staats»zuschüsse« und des Fraktionspersonals -Stärkung der
Opposition - zu Lasten der Regierungsfraktionen
Weitere Probleme der Fraktionsfinanzierung
Einzelveranschlagung im Haushaltsplan - Prüfung durch die Rechnungshöfe
-Öffentliche Rechnungslegung
10 Parteistiftungen
Irreführende Bezeichnung
Ein Geburtsfehler
Totale Intransparenz
Parteinähe begünstigt Finanzexplosion
Kumulieren von Privilegien
Finanzierungskompetenz des Bundes?
Unverzichtbarkeit von Parteistiftungen?
Öffentliche Diskussion überfällig
11 Abgeordnetenmitarbeiter
Keine gesetzliche Regelung.. ..................
Öffentliche Rechenschaftslegung
Mißbrauchsgefahren
Obergrenze
12 Staatsfinanzierung von Parteien,
Fraktionen,
»Stiftungen« und Abgeordnetenmitarbeitem insgesamt.
Sechs Milliarden Mark Staatsleistungen in einer Legislaturperiode
Verzehnfachung in zwei Jahrzehnten
Internationaler Vergleich: die Bundesrepublik als Vorreiter
IV. Abgeordnetenentschädigung
13 Entwicklungen und
Probleme...................
Abgeordnete als Funktionsträger ihrer Parteien (»Parteisoldaten«)
Zwiespältige Problematik
Parteienkartell schwächt auch Öffentlichkeitskontrolle
Neuartigkeit des Problems
Staatspolitische und demokratietheoretische Bedeutung
Art. 48 Grundgesetz als Magna Charta
Das Diätenurteil des Bundesverfassungsgerichts
Struktur der Abgeordnetenbezüge
Hamburgs Feierabendparlament
Durchgreifende Kritik am geltenden Recht
Frühe Kritik blieb unbeachtet - Der
hessische Diätenfall - Der Hamburger Diäten- und Versorgungsfall
- Die Überversorgung von Landesministern - Diskussionsanstöße für
andere Parlamente - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1987
- Seufferts Minderheitsvotum wird zur Mehrheitsmeinung - Reaktion der
Parlamente überfällig
Reformbedarf im Bund und in den Ländern (Überblick)
.
14 Einkommen, Übergangsgeld, Beihilfe
und Versorgung
Einkommen...................................
Höhe des Einkommens - Geltung auch für Landesparlamente ?
- Struktur des Einkommens-Alternativkonzepte - Teilzeitparlament -
Die Ausstrahlungswirkung überversorgter Parlamente - Die Schlüsselrolle
des Wahlrechts - Echte Entschädigung statt Alimentation - Einheitslösung
Übergangsgeld
Beihilfe
Versorgung
Altersversorgung - Invalidenversorgung - Sterbegeld
- Hinterbliebenenversorgung
Zusätzliche Entschädigung für Funktionsträger?
Ist das Diätenurteil überholt?
Doppelbezüge aus der Staatskasse?
Verfassungswidrig - Anrechnung von Fraktions- und
Parteibezügen
15 Kostenpauschalen als verdecktes
steuerfreies
Zusatzeinkommen
Mißbrauchsanfälligkeit von Pauschalen
Ein lukrativer Automatismus - Grenzen der Verfassung -
Darlegungslasten des Parlaments - Ohne Kläger kein Richter
- Zivilgerichte bringen es an den Tag - Kritik von Kommissionen -
Einheitspauschalen (Bund, Bayern, Berlin)
... sind verfassungswidrig ...-... aus mehreren Gründen
Teil-Pauschalen (plus Abgeltung der Reisekosten)...
... sind überhöht
Kostenpauschalen von Inhabern besonderer Ämter
Privilegien für Minister und parlamentarische Staatssekretäre
- Präsidenten, Fraktions- und Ausschußvorsitzende werden
privilegiert
16 Abgeordnetenkorruption, »Spenden«
und sonstige
Zahlungen von Interessenten
Strafbarkeit von Abgeordnetenkorruption als bloß symbolische
Gesetzgebung
"Verhaltensregeln" als Alibi
Die fortdauernde Zulassung von »Spenden« an Abgeordnete
»Frankfurt ist überall« - Schleichendes
Gift für die Gesetzes-
treue der Verwaltung und Bürger - Rainer Magulski
Mangelhafte Publizität
Steuerliche Privilegierung
Beschwichtigungsversuche
Laufende Zahlungen von Interessenten
Handlungsbedarf auch hier
»Gläserne Abgeordnete«?
17 »Parteisteuern«
Verheimlichte Größenordnungen
Verfassungswidriger Zwangscharakter
Staatliche Prämierung verfassungswidriger »Parteisteuern«
- ein Widerspruch in sich
Gegenmaßnahmen
18 Signale in die falsche Richtung
Landesparlamente gerieren sich als Bundestag
Der hessische Gipfel
Die Begründung des Unbegründbaren - Macht schafft Will-
kür - wenn die öffentliche Kontrolle erlahmt - Sockelpauschale und
Einzelabrechnung der Kosten in Hessen
Zum Vergleich: Abgeordnetenentschädigung in amerikanischen
Staatenparlamenten und in der Schweiz
19 Das neue Abgeordnetengesetz des
Bundes
Gescheiterter Coup
Diätenerhöhung um über 50 Prozent - Schiefe Argumente
- Übergangsgeld - Altersrente - Ermächtigung zu
weiterer Erhöhung - Camouflage - Absegnung durch
Grundgesetzänderung - Öffentliche Kontrolle
Neuregelung. Inhalt des neuen
Abgeordnetengesetzes - Fortbestehen von Privilegien - Schlüsselfunktion
des Entscheidungsverfahrens
V. Zusammenfassung und Auswertung der
bisherigen Erfahrungen
Strukturierung des
Befundes....................
Fehlen von veröffentlichungsfähigen Begründungen
Undemokratischer Einfluß des großen Geldes
Zweifelhafte Argumente für die Staatsfinanzierung
Von der Benachteiligung außerparlamentarischer Konkurrenten zum
parteipolitischen »closed shop«
Charakteristische
Asymmetrie......................
Leichtigkeit der Bewilligung von Geld in eigener Sache . .
Staatsnähe begünstigt Bürgerferne
Rückwirkungen auf die Rekrutierung des politischen
Führungspersonals
Politikversagen bei Schaffung nötiger Begrenzungen
Ordnung und Kontrolle der Politikfinanzierung als vor-
dringliche Staatsaufgabe
Kartell der Etablierten
Absprachen auf größtem gemeinsamem Nenner
Unbegrenzte Finanzierungswünsche
... ohne Gegengewicht
... wirken wie ein suchtbildendes Rauschgift
Die »bahnbrechende« Rolle der Verschuldung der Partei-
zentralen
Ein Konstruktionsfehler der Verfassung und seine Folgen.
21 Öffentlichkeitskontrolle?
Anforderungen an Öffentlichkeit - Schwächung der öffentlichen Kontrolle
Entscheidung durch Gesetz
Haushaltsverfahren schafft keine Publizität -Anforderungen an das
Gesetzgebungsverfahren - Blitzgesetzgebung - Irreführende Angaben
im Gesetzgebungsverfahren - Sonderfall: Kostenpauschalen für Abgeordnete
- Instrumentalisierung von Sachverständigenkommissionen und Sachverständigenhearings
- Pflicht des Gesetzgebers zum Eingreifen bei »Spenden« und
Interessentenzahlungen an Abgeordnete
Öffentlichkeit von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen
Öffentlichkeitskontrolle durch Rechnungshöfe
22 Kontrolle durch das
Bundesverfassungsgericht:
Zwiespältige Rolle . Richterrecht herrscht vor - Asymmetrie des
gerichtlichen Gegenhaltens
Anstoßeffekte durch das Bundesverfassungsgericht...... Parteien-,
Fraktions- und Stiftungsfinanzierung -
Abgeordnetenentschädigung: Das Diätenurteil und seine Folgen - Folgen
und Folgerungen - Beharrungseffekte -
Bundesverfassungsgericht vermittelt Scheinlegitimation - Umdeutung
der verfassungsgerichtlichen Urteile in der Praxis -
Autoritätsverlust durch Zickzackkurs der Rechtsprechung -
Entscheidungen in eigener Sache begründen
Unrichtigkeitsvermutung - Konsequenzen für die gerichtliche
Kontrolldichte
23 Kontrolle durch Öffenlichkeit und
Bund der
Steuerzahler
24 Verfassungswandel: Obergrenzen und
Volksgesetzgebung
Das Grundproblem war den Vätern des Grundgesetzes unbekannt
Übertragung der Entscheidungskompetenz auf Kommissionen?
Entscheidung durch das Volk statt durch das Parlament in eigener
Sache
Mehr Einfluß des Volkes auf die Personalauswahl
Wirkung von Gesetzen erst ab der nächsten Legislaturperiode
Anhang
Übersicht der Tabellen und Schaubilder
Tabelle: Fraktionsgesetze in Bund und Ländern
Tabelle: Abgeordnetengesetze in Bund und Ländern
Anmerkungen
I. Einführung - II. Parteienfinanzierung III. Die Finanzierung der
Fraktionen - IV. Abgeordnetenentschädigung
V. Zusammenfassung
Literatur
Register
Vorwort
Die Parteienfinanzierung, zu der hier auch die
Finanzierung der Fraktionen, der Parteistiftungen und der
Parlamentsabgeordneten gezählt werden, hat in den letzten Jahren ihr
Gesicht völlig verändert. Der Hunger der Parteien nach Geld, öffentliche
Skandale und Diskussionen, Berichte von Sachverständigen und Urteile des
Bundesverfassungsgerichts haben in ihrem Zusammenwirken dazu geführt, daß
in kurzer Zeit neue Parteien-, Fraktions- und Abgeordnetengesetze
ergingen, so daß es selbst für gemeinhin gut informierte Beobachter fast
unmöglich wurde, noch den Überblick zu behalten. Darunter leidet
dann auch die öffentliche Kontrolle, die gerade bei Entscheidungen des
Parlaments in eigener Sache doppelt wichtig ist. Die 1991
erschienene erste Auflage dieses Buches mußte deshalb völlig überarbeitet
werden; in weiten Teilen ist ein neues Buch entstanden, das nun als
Taschenbuch allgemein verfügbar ist. Trotz der teils komplizierten
Materie habe ich versucht, es so zu schreiben, daß es für den politisch
interessierten Bürger lesbar bleibt. Denn der Bürger ist in erster
Linie betroffen, wenn es um das Verhältnis von Geld, Macht und Recht im
demokratischen Verfassungsstaat geht.
Speyer, März 1995
Hans
Herbert von Arnim
1. Einführung:
Überblick und Thesen
1 Einleitung
Überkommene Finanzblindheit der
Staatslehre
Die Beschäftigung mit den Finanzen, auch
mit denen des Staates, gilt vielen immer noch als etwas Minderwertiges. Über
Geld spricht man nicht. Auch in der Wissenschaft kam das Thema »Finanzierung
der Politik« lange zu kurz. Das hat historisch gewachsene
ideologische Wurzeln. Der deutsche Idealismus verachtete alles
Finanzielle zutiefst. Jean Jacques Rousseau meinte gar abfällig, Finanzen
seien etwas für Sklaven, nicht für Bürger. Die überkommene »Finanzblindheit«
nimmt noch zu, wenn es um die Finanzierung der politischen Akteure selbst
geht. Zum idealistischen Erbe kommt die Scheu hinzu, sich mit
finanziellen Interna der Mächtigen in Staat und Politik zu befassen
und diesen dabei möglicherweise zu nahe zu treten.
Finanzen als Kern der öffentlichen
Dinge
Solche Art von Zurückhaltung ist
bedauerlich, sind die Finanzen doch nicht nur ein Bereich unter anderen,
sondern in Wahrheit fast so etwas wie der strategische Punkt, von dem aus
man die Dinge in- den Blick und in den Griff bekommt. In den
staatlichen Finanzen spiegelt sich der Zustand eines Gemeinwesens seit eh
und je besonders deutlich wider; in der Politikfinanzierung zeigen sich
charakteristische Eigenarten der Politik wie durch eine Lupe vergrößert.
Geld ist nicht nur Mittel zur Erringung der Macht und Gegenstand sowie
Resultat der Machtausübung, sondern auch exakt meßbar. Geldflüsse
bieten deshalb, sofern sie der Wissenschaft zugänglich sind, besonders
geeignete Ansätze für Forschungen. »If you follow the money trail you
will come upon the truth« heißt es im angelsächsischen Sprachbereich
treffend,' mag der Widerwille vieler Staats- und Sozialwissenschaftler,
sich mit der Geldseite ihrer Forschungsobjekte zu befassen, diese Quelle
der Erkenntnis auch oft ungenutzt lassen. Die zentrale Bedeutung der
Finanzen war früher, vor Rousseau und dem Idealismus, auch unter
politischen Schriftstellern' weithin anerkannt. Der Satz »Geld ist
der Kern der öffentlichen Dinge« stand seit dem Altertum im Mittelpunkt
der Staatswissenschaften.' Die Frage, wie das Gemeinwesen seine
politischen Führer entschädigen solle, war für politische Denker von
Aristoteles bis Bentham ein zentraler Gegenstand ihres Interesses - ganz
im Gegensatz zur lange bei uns vorherrschenden Haltung der Wissenschaft.
Dabei verdient dieser Bereich gerade heute wieder verstärkte
Aufmerksamkeit.
Parteienfinanzierung als Ausdruck des
Parteienstaates
Die Parteien sind in der parlamentarischen
Demokratie der Bundesrepublik Deutschland die zentralen machtpolitischen
Größen, auch wenn es daneben natürlich noch andere Akteure wie etwa die
Verwaltung, die Interessenverbände und die Medien gibt: Doch nur
die politischen Parteien kämpfen' um die Macht im Staat, besetzen mit
ihren Führungsgruppen die staatlichen Ämter und haben grundlegende
innen- und außenpolitische Entscheidungen zu verantworten, die alle Bürger
binden. Man spricht deshalb nicht zu Unrecht vom »Parteienstaat«.
Dabei darf, wenn in diesem Buch generalisierend von »Parteien«
gesprochen wird, nicht übersehen werden, daß sie keine monolithischen Blöcke
sind. Die politischen Parteien umfassen nicht nur die nach außen
vor allem in Erscheinung tretenden Führungsgruppen, die wir hier -
entsprechend einem inzwischen verbreiteten Sprachgebrauch - auch als »politische
Klasse« bezeichnen, sondern auch eine große Zahl zumeist ehrenamtlich tätiger
aktiver Mitglieder und eine noch viel größere Zahl passiver, lediglich
ihre Beiträge zahlender Mitglieder, die gerade in Sachen
Parteienfinanzierung nicht selten eine ganz andere Einstellung haben als
die Angehörigen der politischen Klasse. Entwicklungen und
Strukturen, aber auch Fehlentwicklungen und Mängel des Parteienstaates
spiegeln sich in der Finanzierung der Parteien im weiteren Sinne (also
einschließlich der Fraktionen, Parteistiftungen und Abgeordneten)
besonders deutlich wider. Was für den Staat und die Politik generell
gesagt wurde, gilt auch für den Parteienstaat. In der staatlichen
Parteienfinanzierung spitzen sich die Gefahren des Mißbrauchs
unkontrollierter Macht förmlich zu. Ihr seit einigen Jahrzehnten
explosionsartig ausgeweitetes Volumen ist nicht nur Ausdruck der
Parteienmacht, sondern auch Mittel, diese immer weiter auszudehnen.
Wer die Macht der Parteien begrenzen will, muß zuvörderst ihre
Finanzierung aus öffentlichen Haushalten eindämmen.
Wende in der Parteienbeurteilung:
Von der Parteienverklärung ...
In der Beurteilung der politischen Parteien
hat sich in den vergangenen Jahrzehnten ein bemerkenswerter Wandel
ergeben. In der Vor- und Anfangsphase der Bundesrepublik hatte sich
dem Weg in den Parteienstaat kaum Widerstand entgegengestellt. Die
Parteien stießen in der Stunde Null - auch angesichts der politischen
Vorbelastung mancher konkurrierender Einflußgruppen - in ein Vakuum und
konnten ihre Position rasch festigen. In Überreaktion auf die
Verketzerung demokratischer Parteien in der Weimarer Republik, die ihnen
die Daseinsberechtigung abgesprochen und der nationalsozialistischen
Diktatur in den Sattel geholfen hatte, verfiel man nach dem Zusammenbruch
zunächst ins gegenteilige Extrem, so als gelte der Satz »Parties can do
no wrong«.
Die Überhöhung der Parteien fand ihren staatsrechtlichen Ausdruck in der
überspitzten Parteienstaatsdoktrin von Gerhard Leibholz, der in den
Parteien nicht nur Vermittler zwischen Volk und Staat sah, sondern die
Parteien mit beiden identifizierte15 und so den Blick für Mißstände und
Fehlentwicklungen lange verstellte. Da Leibholz einflußreiches
Mitglied des Bundesverfassungsgerichts wurde, schlug sich seine Auffassung
anfangs auch in der Rechtsprechung nieder. So bewirkte ein bloßer
Wink aus Karlsruhe im Jahre 1958,16 daß die Bundesrepublik 1959 als
erstes europäisches Land die staatliche Finanzierung der Parteien einführte;
die Verfasser des Grundgesetzes waren noch von einer rein privaten
Finanzierung ausgegangen.
Auch die Politikwissenschaft wirkte einseitig parteietablierend: Sie sah
anfangs ihre Hauptaufgabe darin, die bundesdeutsche Bevölkerung von der
Nazidiktatur zur parlamentarischen Demokratie umzuerziehen. Dabei
stand auch hier die (natürlich nicht bestreitbare) Unverzichtbarkeit der
Parteien in der Demokratie so sehr im Vordergrund, daß die ebenfalls
notwendige Diskussion über Begrenzungen und Kontrollen zu kurz kam.
... zum Glaubwürdigkeitsverlust
Heute hat sich die Situation gewandelt.
Nach fast fünf Jahrzehnten »Marsch in den Parteienstaat« haben sich die
Problemfronten verschoben. Mußte es nach dem Zusammenbruch der
Hitler-Diktatur erst einmal darum gehen, die politischen Parteien zu
etablieren, so sind sie heute, nach einem halben Jahrhundert, wahrhaft
etabliert genug. Es besteht kein Grund mehr, sie mit Samthandschuhen
anzufassen oder gar gegen Kritik zu immunisieren. Im Gegenteil: Wenn
der Satz stimmt, daß Macht, soll sie nicht korrumpieren, Kontrolle benötigt,
sind die Parteien heute besonders kontrollbedürftig. Entgegen der
Absicht des Grundgesetzes (das in Art. 21 I nur von einer Mitwirkung bei
der politischen Willensbildung des Volkes spricht) haben sich die Parteien
mit den Worten des früheren Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker
immer mehr zu beherrschenden Organisationen des gesamten öffentlichen
Lebens entwickelt. Sie breiten sich »fettfleckartig« auch in
solche Bereiche aus, in denen sie nach dem Grundgesetz eigentlich nichts
zu suchen haben, und vermitteln den Eindruck, daß sie sich den Staat
vollends »zur Beute« machen. Die Gewaltenteilung wird unterlaufen, und
auch neutrale Gewalten wie Verwaltung, Justiz und Wissenschaft werden
zunehmend vereinnahmt.
Als Folge dieser Entwicklung zeigt sich auch in den Staatswissenschaften
fast so etwas wie ein paradigmatischer Wandel des Ausgangsver- ständnisses.
Kritik und Warnungen vor der zunehmenden Oligopolisierung aller
Staatsmacht in der Hand der politischen Parteien nehmen sprunghaft zu.
Auch ansonsten mit Kritik sehr zurückhaltende Autoren sprechen von »Beschlagnahme«
des Staates (und zunehmender Bereiche der Gesellschaft) durch die Parteien
und von »Partitokratie«. Die Vereinigung der Deutschen
Staatsrechtslehrer widmete 1985 ihre Jahrestagung dem Thema »Parteienstaatlichkeit
- Krisensymptome des demokratischen Verfassungsstaates?« Auch die
Politikwissenschaft geht zunehmend zu einer mehr oder weniger kritischen
Behandlung der Thematik über, obwohl dies gerade manchen
Parteienforschern aufgrund ihrer häufig sehr engen
Parteibindungen und ihrer Unsicherheit im Umgang mit normativen Maßstäben,
die sie offiziell für »unwissenschaftlich« erklären, inoffiziell aber
durch die Hintertür doch wieder einfließen lassen, besonders schwer zu
fallen scheint.
Regeln des Machterwerbs
Die Regelung der Höhe, der Art und Weise
und der Verteilung der Parteienfinanzierung gehört zu den »Regeln des
Machterwerbs« (Rudolf Wildenmann), das heißt zu den zentralen
Determinanten des politischen Prozesses. Diese Spielregeln haben
nicht nur Einfluß auf Erfolg oder Mißerfolg der Akteure im politischen
Wettbewerb, sondern bestimmen auch den Ablauf der gesamten politischen
Willensbildung mit. Wie Parteienfinanzierung ausgestaltet wird, ist
deshalb von völlig anderer machtpolitischer Bedeutung und
demokratietheoretischer Qualität als etwa die Art der staatlichen
Subventionierung von irgendwelchen Wirtschaftszweigen oder auch von
gemeinnützigen Institutionen. Es geht um zentrale Machtfragen.
Die Regeln des Machterwerbs bestimmen mit über Erwerb und Erhalt der
Mehrheit und damit der Gesetzgebungs-, Regierungs- und Verwaltungsmacht
durch die politischen Parteien, der alle Bürger, auch die der überstimmten
Minderheit, unterworfen sind; sie bestimmen auch mit über die
Einwirkungsmöglichkeiten der Bürger auf den politischen Prozeß und die
Blickrichtung der Parteien und Politiker. Es versteht sich deshalb,
daß die Regeln des Machterwerbs einerseits bevorzugter Gegenstand des
Machtinteresses der jeweiligen Mehrheiten in den Parlamenten sind, die
versuchen, sie zu ihren Gunsten zu biegen, so daß Fairneß und
Gemeinwohlorientiertheit der Spielregeln besonders gefährdet sind.
Andererseits ist es für das Gedeihen des Gemeinwesens und die Legitimität
seiner Führung besonders wichtig, daß die Spielregeln vor Verzerrungen
zugunsten der jeweiligen Machthaber möglichst bewahrt werden.
Entscheidung in eigener Sache als
Grundproblem
Das zentrale Problem der staatlichen
Politikfinanzierung, das man in den Mittelpunkt aller Diagnose- und
Therapieüberlegungen stellen muß, liegt in einer parlamentarischen
Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland darin: Über die rechtliche
Ordnung der Abgeordneten, Fraktionen, Parteien und Parteistiftungen und über
das Geld, das sie aus der Staatskasse erhalten, entscheiden die
Betroffenen letztlich selbst. Die Parlamente beherrschen die öffentlichen
Haushalte und die Gesetzgebung. Sie bestimmen mit Erlaß der
Haushaltspläne darüber, wer wieviel Geld aus der Staatskasse erhält,
und sie bestimmen durch die Gesetzgebung, was als »Recht« für alle
verbindlich gilt. Die Parlamente bestehen aber ihrerseits aus nichts
anderem als Abgeordneten und Fraktionen, und diese stehen ihren Parteien
und Stiftungen denkbar nahe. Die Parlamente entscheiden hier also in
eigener Sache. Von dieser Erkenntnis ist das
Bundesverfassungsgericht in seinem Diätenurteil von 1975 mit Recht
ausgegangen. Sie hat sich mittlerweile auch für die Parteien-, Fraktions-
und Stiftungsfinanzierung weitgehend durchgesetzt. Entscheidungen in
eigener Sache sind ansonsten in unserer Rechtsordnung seit je verpönt -
und das aus gutem Grund: Selbstbetroffenheit macht befangen, und man weiß
aus Erfahrung, daß die eigenen Interessen der Entscheidenden mangels
Gegengewichts durchschlagen und es so der Tendenz nach zu einseitigen,
unangemessenen und mißbräuchlichen Entscheidungen kommt. Genau das
zeigt sich auch bei der Politikfinanzierung. Berücksichtigt man zusätzlich,
daß die sie betreffenden Regelungen zu den besonders wichtigen, aber auch
besonders gefährdeten »Regeln des Machterwerbs« gehören, so erschient
die bereits in ihren Entstehungsprozeß eingebaute Schieflage um so
problematischer.
Prozeßorientierter Ansatz
Der methodische Ansatz, der diesem Buch
zugrunde liegt, beruht auf der Erkenntnis, daß zwischen dem Verfahren und
dem Inhalt von Entscheidungen ein Zusammenhang besteht. Diese
allgemeine Erkenntnis gilt auch für die Politikfinanzierung: Ist das
Verfahren, in dem über Fragen der Politikfinanzierung entschieden wird,
einseitig von bestimmten Interessen dominiert, dann werden mangels
wirksamer Widerlager die daraus hervorgehenden Resultate meist auch
inhaltlich unangemessen und damit unrichtig sein. Unser Ansatz setzt also
nicht die (in aller Regel ohnehin unmögliche) Bestimmung irgendeines »allein
richtigen« Optimums voraus (etwa um damit den Ist-Befund vergleichen und
bewerten zu können). Er verlangt nicht einmal den Nachweis, daß
eine bestimmte Entscheidung im Einzelfall wirklich unrichtig ist. Er
erlaubt vielmehr Kritik und Empfehlungen bereits dann, wenn es nur
zutrifft, daß ein tendenziell und im allgemeinen wirksamer, nicht
unbedingt in jedem Einzelfall nachweisbarer Zusammenhang zwischen Prozeß
und Ergebnis besteht, mit anderen Worten: Ein unausgewogener Prozeß der
Willensbildung in Sachen Politikfinanzierung »indiziert« zugleich die
Unausgewogenheit des Ergebnisses. Mit der Feststellung der
Unausgewogenheit des Prozesses und der daraus hervorgegangenen Resultate läßt
sich regelmäßig auch die Richtung der Abweichung feststellen.
Daraus ergibt sich dann umgekehrt auch die Richtung, in die zur
Herstellung von Ausgewogenheit und Angemessenheit gegengehalten werden muß.
Erst dieser organisations- und prozeßorientierte Ansatz eröffnet den
Zugang zum Verständnis und zur Kritik der Politikfinanzierung und zur
Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen. Er ist deshalb nach
Auffassung des Verfassers für eine praxisorientierte Wissenschaft von
besonderer Relevanz.
Dieser Ansatz und das Thema bringen es mit sich, daß in diesem Buch nicht
die Stärken unseres politischen Systems, sondern die auf Entscheidungen
in eigener Sache beruhenden Problempunkte und Einseitigkeiten der
Parteienfinanzierung im Mittelpunkt stehen. Ein solches gezieltes
Gegenhalten erscheint aber auch gerechtfertigt: Will man eine nach der
einen Seite gebogene Rute gerade machen, muß man sie in die andere
Richtung biegen.
»Aufgaben« als Kriterien der
Staatsfinanzierung?
Die Ungleichgewichtigkeit des
Entscheidungsverfahrens macht den methodisch zunächst naheliegenden Weg
illusorisch, die Finanzbedürfnisse »der Politik« anhand der
gesetzlichen Aufgaben etwa der Parteien zu ermitteln und auf dieser
Grundlage mangels ausreichender eigener Mittel der Parteien staatliche
Zuwendungen in bestimmtem Umfang zu begründen. Auf den ersten Blick mag
es zwar naheliegen, von den Aufgaben auszugehen, die etwa für Parteien in
dem umfangreichen Aufgabenkatalog des § 1 PartG (Parteiengesetz)
enthalten sind. So ist in der Tat die
Parteienfinanzierungskommission 1983 vorgegangen, um eine Erhöhung der
staatlichen Parteienfinanzierung zu begründen. Dieses Vorgehen führt
aber - ganz abgesehen von der extremen Vagheit der Kriterien - zwangsläufig
zu einem Zirkelschluß, weil den Katalog des § 1 PartG kein neutraler
Gesetzgeber erlassen hat. Hinter dem Gesetzgeber stehen vielmehr die
Parteien selbst. Die Bestimmung der Aufgaben der Parteien in § 1
PartG hat das Parlament sozusagen in eigener Sache vorgenommen. Von
dieser Selbstdefinition der Aufgaben nun die Staatsfinanzierung abhängig
zu machen würde bedeuten, die Bestimmung der Kriterien und damit des
Umfangs der Staatsfinanzierung wiederum in die Hand der Begünstigten
selbst zu legen. Angesichts der naheliegenden Neigung der Parteien,
ihre Aufgaben auch nach ihren eigenen Wünschen nach staatlicher
Finanzierung auszurichten, liefe eine solche Vorgehensweise auf eine
Spirale ohne Ende hinaus und ist deshalb nicht sinnvoll. Diese
Auffassung klingt jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht an, wenn es
betont, daß der Finanzbedarf der Parteien sich »an dem zur Verfügung
stehenden Einnahmerahmen ausrichten« muß.
Eine ganz ähnliche Schieflage der Argumentation hat sich bei der
Festsetzung der Entschädigung von Landtagsabgeordneten ergeben- Viele
Landesparlamente haben Tätigkeiten, die auf kommunaler Ebene ehrenamtlich
erledigt werden, zu den Aufgaben von Landtagsabgeordneten gerechnet und
daraus Folgerungen für die Höhe des Entschädigungsniveaus und die
Versorgung gezogen. Das führt dazu, daß in fast allen Ländern die
Tendenz festzustellen ist, daß die Landtage sich als Vollzeitparlamente
definieren. Auch hier liegt die Vermutung nahe, daß die
Entscheidung für den Vollzeitabgeordneten und die Einbeziehung ansonsten
ehrenamtlich erbrachter Aktivitäten in den Kreis der Abgeordnetenaufgaben
durch den Wunsch nach einem höheren Entschädigungsniveau und nach
Versorgung mitbedingt sind. Aus dem gleichen Grund fehlt auch für
durchgreifende, die Partamentsarbeit rationalisierende
Organisationsreformen des Parlamente von vornherein die Motivation.
Inhalt und Gliederung des Buchs
Unter der hier zu behandelnden »Parteienfinanzierung
im weite-
ren Sinn« werden im folgenden verstanden: die Finanzierung
- der politischen Parteien im engeren Sinne,
- der (mit den Parteien politisch eng verbundenen) Fraktionen,
- der sogenannten Stiftungen der politischen Parteien und der
Volksvertreter.
In einem in die Europäische Union eingebetteten Bundesstaat mit
kommunaler Selbstverwaltung wie der Bundesrepublik Deutschland stellen
sich parallele Finanzierungsfragen auf (mindestens) vier Ebenen:
- auf der Ebene des Bundes,
- der Länder,
- der Kommunen und
- der Europäischen Union.
Es ist nicht möglich, alle Ebenen zu behandeln, auch deshalb, weil viele
Fragen, besonders auf Kommunal- und Europaebene, bisher noch wenig
untersucht sind.
Im folgenden werden wir zunächst auf die Finanzierung der Parteien (Teil
II), der Fraktionen im Bundestag und in den Landesparlamenten, der
Parteistiftungen und Abgeordnetenmitarbeiter (Teil III) eingehen, sodann
auf die Finanzierung der Abgeordneten des Bundestags und der
Landesparlamente (Teil IV). Die Behandlung der verschiedenen Teile
der Politikfinanzierung in getrennten Kapiteln läßt sich nicht
vermeiden, weil sie gesonderten rechtlichen Regeln unterliegen.
Gleichwohl werden die zahlreichen tatsächlichen Querverbindungen,
Zusammenhänge und Parallelen zwischen den Teilbereichen stets zu berücksichtigen
sein. In den Augen der Öffentlichkeit bilden die jeweiligen
Parteien mit ihren zugehörigen Fraktionen, Parteistiftungen und
Abgeordneten - trotz aller rechtlichen Selbständigkeit -politische
Einheiten. Das kann auch eine funktionsgerechte Analyse der Rechts-
und Verfassungsentwicklung nicht außer acht lassen.
Im fünften Teil schließlich sollen die sogleich zu nennenden 19 Thesen
wieder aufgenommen und die bisherigen Erfahrungen mit der
Politikfinanzierung zusammenfassend ausgewertet werden. Dann wird
sich auch die Fruchtbarkeit einer Zusammenschau erweisen, die neben der üblicherweise
im Mittelpunkt der literarisch-wissenschaftlichen Aufmerksamkeit stehenden
Parteienfinanzierung im engeren Sinne auch die Fraktions-, Stiftungs- und
Abgeordnetenfinanzierung (Parteienfinanzierung im weiteren Sinne)
einbezieht. (Weitere Bereiche der »Politikfinanzierung«, etwa die
Bezahlung und Versorgung von Bundespräsidenten, Ministern und politischen
Beamten, werden in diesem Buch nicht behandelt, allenfalls gestreift.)
Dabei werden nicht nur die derzeit geltenden rechtlichen Regelungen
behandelt, sondern auch die finanziell-wirtschaftlichen Größenordnungen,
ebenso ihre zeitliche Entwicklung im Zusammenwirken der relevanten
Akteure. Erst eine solche Quer- und Längsschnitte legende
Gesamtbetrachtung schafft die Basis, die es erlaubt, den Determinanten der
staatlichen Politikfinanzierung im Dreieck von politischen Institutionen,
Verfassungsrechtsprechung und Öffentlichkeit auf die Spur zu kommen, die
eigentlichen Probleme in den Blick zu nehmen und an den Nerv gehende
Verbesserungsvorschläge zu entwickeln.
(Die im gedruckten Text vorhandenen Fußnoten
konnten aus technischen Gründen nicht übernommen werden.)
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