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Das
Politikerprivileg
Von Hans Herbert von
Arnim
Politiker und Parteien
genießen zahlreiche Privilegien. Das schwächt ihre Bereitschaft zum
Abbau von Sondervorteilen, denn sie wären davon ja selbst an erster
Stelle betroffen. Genau um solchen Abbau geht es aber bei fast allen
Reformen, auch bei der Steuerreform. Hier müssen die vielen Steuervergünstigungen
beseitigt und die Tarife gesenkt werden.
Da sind zunächst die
Parlamentsabgeordneten. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zwar die
Steuerfreiheit ihrer Bezüge schon 1975 für verfassungswidrig. Doch
versteuert wird nur die Entschädigung (für Bundestags- und deutsche
Europaabgeordnete 7009 EUR monatlich). Ansonsten wird die Steuerpflicht
umgangen:
So ist die ganze
Aufwandspauschale steuerfrei, die zum Beispiel Bundestagsabgeordnete in Höhe
von 3589 EUR, Europaabgeordnete in Höhe von 3785 EUR monatlich erhalten.
Das verschafft vielen Abgeordneten, deren Aufwendungen für ihr Mandat
niedriger sind, ein steuerfreies Zusatzeinkommen, zumal die Aufwendungen
vielfach ohnehin gesondert erstattet werden. Der Umfang dieses Privilegs
kommt immer wieder in Unterhaltsprozessen an den Tag, wenn die Gerichte
auf Antrag etwa eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten des
Abgeordneten große Teile der Pauschale zum unterhaltspflichtigen
Einkommen rechnen.
In einem anderen,
prominenten Fall bescheinigte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg dem früheren
Ministerpräsidenten von Sachsen-Anhalt, Werner Münch, daß ihm, als er
noch Europaabgeordneter war, sogar "die Tagegelder vollständig und
die Aufwandsentschädigung fast vollständig zur Verfügung
gestanden" und sein Einkommen erhöht hätten. Dem Gericht drängte
sich deshalb "die Frage auf, ob die Steuerfreiheit der
Abgeordnetenentschädigung in ihrer bisherigen Form sachlich noch zu
rechtfertigen ist." Das zu entscheiden war aber nicht Sache des
Gerichts.
Abgeordnete dürfen
auch Spenden von Sympathisanten, Unternehmen oder Verbänden in
unbegrenzter Höhe entgegennehmen. Die Zahlungen unterliegen, selbst wenn
der Abgeordnete sie für seinen Lebensunterhalt verwendet, nicht der
Einkommensteuer, sondern nur der meist sehr viel niedrigeren
Schenkungsteuer. Solche Zuwendungen werden also vom Steuerzahler
mitfinanziert, obwohl sie oft im Dunstkreis der Korruption stehen.
Schließlich brauchen
Abgeordnete, anders als normale Bürger, keine eigenen Beiträge zu ihrer
sehr großzügigen Altersversorgung zu entrichten (Vollversorgung bereits
nach einem halben Arbeitsleben ab dem 55. Lebensjahr). Darin liegt,
wirtschaftlich gesehen, ein Zusatzeinkommen, das die Entschädigung um
rund 40 Prozent aufstockt, das aber eben steuerfrei ist. Dagegen müssen
Normalverbraucher ihre Beiträge zur Altersversorgung oft zum großen Teil
aus versteuertem Einkommen bezahlen.
Auch politische
Parteien sind privilegiert. Wer ihnen Spenden zukommen läßt, kann sie
steuerlich absetzen, ein verheirateter Spender bis zu 6600 EUR im Jahr.
Der Betrag ist viel zu hoch. Das Bundesverfassungsgericht läßt die
Steuerbegünstigung aus Gründen der Chancengleichheit nur bis zu einem
Betrag zu, den auch ein durchschnittlicher Einkommensbezieher noch ausschöpfen
kann. Eine vom Bundespräsidenten eingesetzte Sachverständigenkommission
konkretisierte diese Obergrenze bei einem Drittel des jetzigen Betrages.
Doch die Schatzmeister
der Parteien, die dem Gesetzgeber in Sachen Parteienfinanzierung regelmäßig
die Feder führen, riskierten ganz bewußt den Verfassungsbruch und
schrieben den dreifachen Betrag fest. Der Grund: Sie wollten die
"Parteisteuern", die ebenfalls die Steuervergünstigung genießen,
nicht gefährden. Das sind Sonderbeiträge, die Abgeordnete und andere
Politiker, zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen, sozusagen als
finanzielle Gegenleistung für die Verschaffung des Mandats, an ihre
Partei entrichten. Sie machen etwa bei SPD-Bundestagsabgeordneten nämlich
rund 6000 EUR im Jahr aus, bei Abgeordneten der Grünen und der PDS sind
sie noch höher.
Da das Gesamtvolumen
der Parteisteuern mit jährlich rund 35 Millionen EUR beträchtlich, ihre
rechtliche Zulässigkeit aber höchst zweifelhaft ist, fürchteten die
Schatzmeister um den Fortbestand dieser Einnahmequelle, falls die
Abgeordneten die ihnen aufgezwungenen Abgaben nicht mehr voll steuerlich
absetzen könnten.
Daß selbst
verfassungswidrige Steuerprivilegien von Abgeordneten und Parteien über
Jahrzehnte fortbestehen, liegt daran, daß Verfassungsgerichte nur auf
Antrag tätigwerden. Einen Antrag könnten aber nur Politiker und Parteien
selbst stellen, nicht auch ein steuerzahlender Bürger. Wir haben hier
also die absurde Situation,
daß die, die klagen könnten, nicht wollen und die, die wollen, nicht können.
(Die oben genannten Zivil- und Verwaltungsgerichte sind nicht befugt, die
Privilegien abzuschaffen.) Politiker, die wirklich eine durchgreifende
Reform wollen, müssen zuallererst ihre eigenen Privilegien abschaffen.
Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden sollte auf höchstens 2200
EUR (für Verheiratete) gesenkt und Spenden an Abgeordnete sollten
untersagt werden. Volksvertreter
sollten ihre Altersversorgung selbst aus ihrem Gehalt finanzieren.
Mandatsbedingter Aufwand sollte im einzelnen nachgewiesen und nur dann
steuerlich begünstigt werden. Wenn die Volksvertreter unter denselben
Gesetzen leiden müßten wie die Bürger, hätte dies auch eine
erzieherische Funktion. Sie würden am eigenen Leibe die Auswirkungen
ihrer Beschlüsse spüren und vielleicht eher zu den nötigen Reformen
bereit sein.
Universitätsprofessor
Dr. Hans Herbert von Arnim, Deutsche Hochschule für
Verwaltungswissenschaften Speyer, hat zahlreiche Arbeiten zur
Politikfinanzierung veröffentlicht und war Mitglied der von Bundespräsident
von Weizsäcker 1992 berufenen Parteienfinanzierungskommission.
(in: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom
07.09.2005, S. 39)
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Stand:
19.09.2005
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Beitrag
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