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Diener zweier Herren

Die Abgeordneten sollen das Privileg der Nebentätigkeiten behalten dürfen – wenn sie es so ausgestalten, dass der bisherige Missbrauch künftig ausgeschlossen ist                                   

- von Hans Herbert von Arnim

Das Dilemma der Macht beschäftigt Philosophen seit Jahrtausenden: Wie kann verhindert werden, daß die Repräsentanten des Volkes die ihnen anvertraute Macht für eigene Interessen nutzen statt für die Belange des Ganzen, wie es das Grundgesetz und die Landesverfassungen verlangen? Diese Frage stellt sich einmal mehr, nachdem die Fälle Arentz und Meyer immer weitere Kreise ziehen. Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeord- nete dürfen als einzige staatlich bezahlte Amtsträger noch einen zweiten Beruf ausüben. An diesem Privileg sollte gleichwohl festgehalten werden, solange darunter die Mandatspflichten nicht leiden. Denn das private Standbein sichert ein Mindestmaß an Unabhängigkeit auch gegenüber der eigenen Partei, bringt Berufserfahrung ins Parlament und ermöglicht auch Hochqualifizierten die Übernahme eines Mandats.

Um so nachdrücklicher müssen aber illegitime Zahlungen an Abgeordnete unterbunden werden. Das Mandat darf nicht dazu missbraucht werden, sich zu bereichern. Dabei geht es keineswegs nur um die Beeinflussung parla- mentarischer Entscheidungen. Auch der Zugang zum Machthaber, den Abgeordnete vermitteln, ist Unternehmen und Verbänden oft viel Geld wert. Das gleiche gilt für die frühzeitige Information, was politisch ansteht. Dürfte das „große Geld“ sich unbeschränkt politischen Einfluss kaufen, hätten wir Plutokratie statt Demokratie.

Zahlungen, für die Abgeordnete keine normale Gegenleistung erbringen, begründen den bösen Schein, dass in Wahrheit politischer Einfluss oder Insiderwissen gekauft wird. Deshalb verbietet das niedersächsische Abgeordnetengesetz solche Zahlungen. Bei Zuwiderhandeln ist das Geld an das Land abzuführen. Landtagspräsident Gänsauer muss die Hundert- tausende, die die niedersächsischen Landtagsabgeordneten Viereck und Wendhausen über die Jahre von VW erhalten haben, einziehen, wenn die Abgeordneten ihre Gegenleistung nicht belegen können. Die meisten anderen Landtage und der Bundestag aber haben immer noch keine wirksamen gesetzlichen Vorkehrungen gegen solche "arbeitslosen" Einkünfte von Abgeordneten getroffen, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie schon 1975 in seinem Diätenurteil dazu verpflichtet hat. Im Abgeord- netengesetz und in den Verhaltensregeln des Bundestags wird zwar pro forma der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts wiederholt. Aber irgendwelche Sanktionen fehlen.

Oft ist die Beweislage schwierig. Deshalb müssen Abgeordnete durch Gesetz gezwungen werden, die Höhe ihrer Nebeneinnahmen zu publizieren. Dem Zwei-Berufe-Privileg entspricht als Kehrseite die Pflicht zur Öffent- lichkeit. Dann lässt sich leichter überprüfen, ob ein Abgeordneter seine parlamentarische Stellung  versilbert. Zugleich schreckt die Veröffentlichung von vornherein von der Vereinbarung illegitimer Zahlungen ab. SPD und Grüne hatten bereits 1995 einen dahingehenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, wurden aber von der damaligen Mehrheit von Union und FDP niedergestimmt. Heute besitzen sie die Mehrheit, könnten also den „gläsernen Abgeordneten“ beschließen – es sei denn, sie hätten es schon damals nicht ernst damit gemeint. Wenn Bundestagspräsident Thierse jetzt die Veröffentlichung an die Bedingung knüpft, dass auch „Manager, Unternehmer oder Chefredakteure“ ihre Nebeneinnahmen veröffentlichen, vermischt er absichtlich Äpfel mit Birnen, um die Reform auf den Sanktnimmerleinstag zu verschieben.

Bei freiberuflichen Abgeordneten kann die Veröffentlichung wegen des Beratungsgeheimnisses auf Schwierigkeiten stoßen. Hier muss es deshalb normalerweise genügen, daß sie die Gesamtsumme ihres Nebenein- kommens publizieren. Haben Berater aber Unternehmen oder Verbände zu Klienten, so besteht auch hier die Gefahr des verdeckten Kaufs von politischem Einfluss. Dann müssen die konkreten Einnahmen, die Abgeordnete von solchen Klienten erhalten, veröffentlicht werden, zumindest ab einer bestimmten Höhe. Das verlangt natürlich ebenfalls eine gesetzliche Regelung.

Konsequenterweise sind auch Spenden an Abgeordnete, wenn sie nicht überhaupt verboten werden, zu publizieren, und zwar nicht erst ab 10.000 EUR im Jahr, wie dies - in Anlehnung an das Parteienrecht - bisher schon gilt, allerdings ohne wirksame Sanktionen. Abgeordnete kann man schon mit niedrigeren Beträgen illegitim beeinflussen.

Auch Unternehmen sollten gesetzlich verpflichtet werden, die bei Ihnen beschäftigten politischen Mandatsträger (einschließlich der Kommunal- vertreter) bekannt zu geben. Bei VW sollen es rund 100 sein, bei RWE bis zu 240, bei der BASF rund 235. VW hat die Vorlage einer solchen Liste angekündigt, ihre Vollständigkeit aber von der Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht. Eine solche Liste macht natürlich wenig Sinn, wenn gerade die heikelsten Fälle fehlen. Zugleich müssen die unternehmens- internen Regelungen über die Behandlung von Mandatsträgern bekannt gemacht werden. Bei VW soll eine solche Regelung die Bezahlung von Mandatsträgern garantieren, unabhängig davon, ob diese ihre Arbeitsleistung weiter erbringen, was illegitim und gesetzwidrig ist.

Nicht wenige Volksvertreter fungieren sogar als bezahlte Lobbyisten von Großunternehmen, Geschäftsführer von Interessenverbänden oder Vorstandsmitglieder von Gewerkschaften. Sie verkaufen ganz ungeniert ihre Unabhängigkeit, obwohl der Steuerzahler sie doch gerade "zur Sicherung“ eben dieser Unabhängigkeit alimentiert (Art. 48 Grundgesetz). Hier wird – anders als bei der verdeckten Form der „arbeitslosen“ Einkommen –   politischer Einfluß offen honoriert. Die Betroffenen verteidigen diese Praxis als „ganz legal“ und „für jedermann sichtbar“. Jeder Einfluß auf konkrete Entscheidungen des Parlaments wird vehement in Abrede gestellt, auch wenn es darauf gar nicht ankommt (siehe oben). Diese korruptive Praxis konnte sich nur deshalb etablieren, weil die Abgeordneten die Regeln selbst beschließen und diese deshalb immer noch höchst lückenhaft sind. An die laxen Regelungen gewöhnt, hat die politische Klasse eine Ideologie entwickelt, die an solchem Dienen für zwei Herren nichts Anstößiges mehr findet. Diese Immunisierung gegen die Anforderungen der allgemeinen Moral entfernt die politische Klasse aber immer weiter von den Bürgern, die sich in ihrem Gefühl von richtig und falsch nicht irre machen lassen. Wenn dann am Ende doch "rauskommt, wie was reinkommt", wie ein Parteischatzmeister es einmal formuliert hat, ist der Katzenjammer groß. Es liegt somit im Interesse der Politik selbst, die Regeln endlich so zu verschärfen, daß  Abgeordnete, die sich an die Regeln halten, auf der sicheren Seite sind und nicht plötzlich im Mittelpunkt eines Skandals stehen. 

Wenn Bundestagspräsident Thierse, die Landtagspräsidenten und die Fraktionsvorsitzenden nicht mit ganzer Kraft auf die Zusammenführung von Legalität und Legitimität hinwirken, tragen sie selbst Mitverantwortung für das Entstehen künftiger Skandale. Am Ende könnte die derzeitige Vertrauenskrise zu einer großen Chance werden, falls die Parlamente über ihren Schatten springen und eine durchgreifende Reform ihrer Nebeneinnahmen beschließen - im eigenen langfristigen Interesse. Oder sollten deutsche Parlamente wirklich die Blamage riskieren, dass sie erst durch die UN-Konvention zur Bekämpfung von Korruption, die eigentlich für  Entwicklungsländer gedacht war, zu wirksamen Regelungen gegen Abgeordnetenkorruption gezwungen werden?

Der Verfasser lehrt Öffentliches Recht und Verfassungslehre an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.

(Aus: Financial Times Deutschland vom 13.1.2005, S. 26 - dort leicht gekürzt)

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Stand: 13.01.2005