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Diener zweier Herren
Die
Abgeordneten sollen das Privileg der Nebentätigkeiten behalten dürfen
– wenn sie es so ausgestalten, dass der bisherige Missbrauch künftig
ausgeschlossen ist
- von Hans Herbert von Arnim
Das
Dilemma der Macht beschäftigt Philosophen seit Jahrtausenden: Wie kann
verhindert werden, daß die Repräsentanten des Volkes die ihnen
anvertraute Macht für eigene Interessen nutzen statt für die Belange des
Ganzen, wie es das Grundgesetz und die Landesverfassungen verlangen? Diese
Frage stellt sich einmal mehr, nachdem die Fälle Arentz und Meyer immer
weitere Kreise ziehen. Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeord- nete dürfen
als einzige staatlich bezahlte Amtsträger noch einen zweiten Beruf ausüben.
An diesem Privileg sollte gleichwohl festgehalten werden, solange darunter
die Mandatspflichten nicht leiden. Denn das private Standbein sichert ein
Mindestmaß an Unabhängigkeit auch gegenüber der eigenen Partei, bringt
Berufserfahrung ins Parlament und ermöglicht auch Hochqualifizierten die
Übernahme eines Mandats.
Um so
nachdrücklicher müssen aber illegitime Zahlungen an Abgeordnete
unterbunden werden. Das Mandat darf nicht dazu missbraucht werden, sich zu
bereichern. Dabei geht es keineswegs nur um die Beeinflussung parla-
mentarischer Entscheidungen. Auch der Zugang zum Machthaber, den
Abgeordnete vermitteln, ist Unternehmen und Verbänden oft viel Geld wert.
Das gleiche gilt für die frühzeitige Information, was politisch ansteht.
Dürfte das „große Geld“ sich unbeschränkt politischen Einfluss
kaufen, hätten wir Plutokratie statt Demokratie.
Zahlungen,
für die Abgeordnete keine normale Gegenleistung erbringen, begründen den
bösen Schein, dass in Wahrheit politischer Einfluss oder Insiderwissen
gekauft wird. Deshalb verbietet das niedersächsische Abgeordnetengesetz
solche Zahlungen. Bei Zuwiderhandeln ist das Geld an das Land abzuführen.
Landtagspräsident Gänsauer muss die Hundert- tausende, die die niedersächsischen
Landtagsabgeordneten Viereck und Wendhausen über die Jahre von VW
erhalten haben, einziehen, wenn die Abgeordneten ihre Gegenleistung nicht
belegen können. Die meisten anderen Landtage und der Bundestag aber haben
immer noch keine wirksamen gesetzlichen Vorkehrungen gegen solche
"arbeitslosen" Einkünfte von Abgeordneten getroffen, obwohl das
Bundesverfassungsgericht sie schon 1975 in seinem Diätenurteil dazu
verpflichtet hat. Im Abgeord- netengesetz und in den Verhaltensregeln des
Bundestags wird zwar pro forma der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts
wiederholt. Aber irgendwelche Sanktionen fehlen.
Oft ist
die Beweislage schwierig. Deshalb müssen Abgeordnete durch Gesetz
gezwungen werden, die Höhe ihrer Nebeneinnahmen zu publizieren. Dem
Zwei-Berufe-Privileg entspricht als Kehrseite die Pflicht zur Öffent-
lichkeit. Dann lässt sich leichter überprüfen, ob ein Abgeordneter
seine parlamentarische Stellung versilbert.
Zugleich schreckt die Veröffentlichung von vornherein von der
Vereinbarung illegitimer Zahlungen ab. SPD und Grüne hatten bereits 1995
einen dahingehenden Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, wurden
aber von der damaligen Mehrheit von Union und FDP niedergestimmt. Heute
besitzen sie die Mehrheit, könnten also den „gläsernen Abgeordneten“
beschließen – es sei denn, sie hätten es schon damals nicht ernst
damit gemeint. Wenn Bundestagspräsident Thierse jetzt die Veröffentlichung
an die Bedingung knüpft, dass auch „Manager, Unternehmer oder
Chefredakteure“ ihre Nebeneinnahmen veröffentlichen, vermischt er
absichtlich Äpfel mit Birnen, um die Reform auf den Sanktnimmerleinstag
zu verschieben.
Bei
freiberuflichen Abgeordneten kann die Veröffentlichung wegen des
Beratungsgeheimnisses auf Schwierigkeiten stoßen. Hier muss es deshalb
normalerweise genügen, daß sie die Gesamtsumme ihres Nebenein- kommens
publizieren. Haben Berater aber Unternehmen oder Verbände zu Klienten, so
besteht auch hier die Gefahr des verdeckten Kaufs von politischem Einfluss.
Dann müssen die konkreten Einnahmen, die Abgeordnete von solchen Klienten
erhalten, veröffentlicht werden, zumindest ab einer bestimmten Höhe. Das
verlangt natürlich ebenfalls eine gesetzliche Regelung.
Konsequenterweise
sind auch Spenden an Abgeordnete, wenn sie nicht überhaupt verboten
werden, zu publizieren, und zwar nicht erst ab 10.000 EUR im Jahr, wie
dies - in Anlehnung an das Parteienrecht - bisher schon gilt, allerdings
ohne wirksame Sanktionen. Abgeordnete kann man schon mit niedrigeren Beträgen
illegitim beeinflussen.
Auch
Unternehmen sollten gesetzlich verpflichtet werden, die bei Ihnen beschäftigten
politischen Mandatsträger (einschließlich der Kommunal- vertreter)
bekannt zu geben. Bei VW sollen es rund 100 sein, bei RWE bis zu 240, bei
der BASF rund 235. VW hat die Vorlage einer solchen Liste angekündigt,
ihre Vollständigkeit aber von der Zustimmung der Betroffenen abhängig
gemacht. Eine solche Liste macht natürlich wenig Sinn, wenn gerade die
heikelsten Fälle fehlen. Zugleich müssen die unternehmens- internen
Regelungen über die Behandlung von Mandatsträgern bekannt gemacht
werden. Bei VW soll eine solche Regelung die Bezahlung von Mandatsträgern
garantieren, unabhängig davon, ob diese ihre Arbeitsleistung weiter
erbringen, was illegitim und gesetzwidrig ist.
Nicht
wenige Volksvertreter fungieren sogar als bezahlte Lobbyisten von Großunternehmen,
Geschäftsführer von Interessenverbänden oder Vorstandsmitglieder von
Gewerkschaften. Sie verkaufen ganz ungeniert ihre Unabhängigkeit, obwohl
der Steuerzahler sie doch gerade "zur Sicherung“ eben dieser Unabhängigkeit
alimentiert (Art. 48 Grundgesetz). Hier wird – anders als bei der
verdeckten Form der „arbeitslosen“ Einkommen –
politischer Einfluß offen honoriert. Die Betroffenen verteidigen
diese Praxis als „ganz legal“ und „für jedermann sichtbar“. Jeder
Einfluß auf konkrete Entscheidungen des Parlaments wird vehement in
Abrede gestellt, auch wenn es darauf gar nicht ankommt (siehe oben). Diese
korruptive Praxis konnte sich nur deshalb etablieren, weil die
Abgeordneten die Regeln selbst beschließen und diese deshalb immer noch höchst
lückenhaft sind. An die laxen Regelungen gewöhnt, hat die politische
Klasse eine Ideologie entwickelt, die an solchem Dienen für zwei Herren
nichts Anstößiges mehr findet. Diese Immunisierung gegen die
Anforderungen der allgemeinen Moral entfernt die politische Klasse aber
immer weiter von den Bürgern, die sich in ihrem Gefühl von richtig und
falsch nicht irre machen lassen. Wenn dann am Ende doch "rauskommt,
wie was reinkommt", wie ein Parteischatzmeister es einmal formuliert
hat, ist der Katzenjammer groß. Es liegt somit im Interesse der Politik
selbst, die Regeln endlich so zu verschärfen, daß
Abgeordnete, die sich an die Regeln halten, auf der sicheren Seite
sind und nicht plötzlich im Mittelpunkt eines Skandals stehen.
Wenn
Bundestagspräsident Thierse, die Landtagspräsidenten und die
Fraktionsvorsitzenden nicht mit ganzer Kraft auf die Zusammenführung von
Legalität und Legitimität hinwirken, tragen sie selbst Mitverantwortung
für das Entstehen künftiger Skandale. Am Ende könnte die derzeitige
Vertrauenskrise zu einer großen Chance werden, falls die Parlamente über
ihren Schatten springen und eine durchgreifende Reform ihrer
Nebeneinnahmen beschließen - im eigenen langfristigen Interesse. Oder
sollten deutsche Parlamente wirklich die Blamage riskieren, dass sie erst
durch die UN-Konvention zur Bekämpfung von Korruption, die eigentlich für
Entwicklungsländer gedacht war, zu wirksamen Regelungen gegen
Abgeordnetenkorruption gezwungen werden?
Der
Verfasser lehrt Öffentliches Recht und Verfassungslehre an der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.
(Aus:
Financial Times Deutschland vom 13.1.2005, S. 26 - dort leicht gekürzt)
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Stand:
13.01.2005
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