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Hans
Herbert von Arnim
Es
ging nicht nur um Grundbesitz
Bei den
Enteignungen in der SBZ wurden fundamentale Menschenrechte verletzt.
Das Thema
"Bodenreform" in der damaligen sowjetisch besetzten Zone wird
meist allein unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsentzugs gesehen und
juristisch beurteilt. Darauf hat sich auch Michael Naumann jüngst in
seinem bemerkenswerten Aufsatz in "Die Zeit" beschränkt. Diese
Sicht wird der seinerzeitigen Maßnahme aber nicht gerecht. Weder ging es
nur um Eigentumsentzug, noch ging es nur um eine "normale"
Bodenreform, wie sie nach 1945 auch in westlichen Besatzungszonen
Deutschlands von den dortigen Alliierten zunächst in Angriff genommen,
dann aber nicht wirklich durchgeführt worden war.
In der Sowjetischen
Besatzungszone ging es vielmehr darum, eine bestimmte "Klasse"
zu entrechten, also eine Gruppe von Menschen wegen ihrer Herkunft und
ihres Besitzes zu diskriminieren, zu vertreiben und zu ächten. Es ging
darum, die als "Klassenfeinde" angesehenen "Junker und Großgrundbesitzer"
außerhalb des Rechts zu stellen und sie rücksichtslos sozial (und teilweise
auch physisch) zu vernichten. Dies kam auch darin zum Ausdruck, dass
Eigentümer von Gütern und Höfen, die größer als 100 Hektar waren,
nicht zumindest 100 Hektar behalten durften, sondern alles entzogen
bekamen, während jemand mit bis zu 100 Hektar alles behalten durfte. Er
wurde erst später – nach 1949 – enteignet und hat deshalb nach dem Rückerstattungsgesetz
(das Eigentumsentziehungen vor und nach 1949 unterscheidet) grundsätzlich
einen Anspruch auf Rückgabe. Dagegen wurde "Großgrundbesitzern"
alles entzogen bis hin zur Wohnungsein- richtung und zu ganz persönlichen
Erinnerungsstücken. Selbst der städtische Besitz der "Junker"
wurde eingezogen, weil er "nur durch den umfangreichen Landbesitz möglich"
geworden sei, wie es in einer Kom- mentierung hieß. Die Eigentümer
wurden, wenn sie nicht verschleppt und umgebracht wurden, vertrieben, und
es wurde ihnen verboten, sich im Umkreis von 40 Kilometern vom früheren
Besitz aufzuhalten.
Die Unterscheidung
zwischen der bloßen Beeinträchtigung des Eigentums- rechts und der Ächtung
von Menschen wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse ist
deshalb so elementar wichtig, weil die Eigentumsgarantie nicht unbedingt
als über- und vorstaatliches Recht anerkannt ist, wohl aber das
rechtliche Verbot, Menschen wegen ihrer Herkunft für rechtlos zu erklären.
Dieses Verbot schützt den unverfügbaren Kern der Menschenwürde. Es ist
ein Menschenrecht, ja es ist geradezu das Fundament einer jeden
Rechtsordnung und gilt wegen seines besonders hohen Ranges unabhängig von
seiner positivrechtlichen Setzung durch einen staatlichen Gesetzgeber. Es
gehört selbstverständlich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten, zu denen sich auch das Grundgesetz "bekennt"
(Artikel 1) und deren zeitlich und örtlich unbegrenzte Geltung das
Grundgesetz damit anerkennt. Diese Rechte galten also auch schon vor 1949
und außerhalb des Bundesgebiets. Anders formuliert: Politische
Ausnahmegesetze, die bestimmte Personengruppen ächten, widersprechen so
sehr dem allgemeinen Rechtsempfinden, dass es alle Kulturnationen seit
Jahrhunderten unter allen Umständen ablehnen, sie als Recht anzuerkennen.
Die so genannte Bodenreform von 1945 lief also schon damals dem höchstrangigen
Menschenrecht des Ächtungsverbots zuwider und sprach minimalen
rechtsstaatlichen Anforderungen Hohn.
Der bundesdeutsche
Gesetzgeber hat den krass rechtswidrigen Zustand, der durch die
"Bodenreform" von 1945 geschaffen worden war, bestehen lassen.
Er hat ihn sogar durch den neu eingeführten Art. 143 Abs. 3 Grundgesetz
zementieren wollen, der bestimmt, dass "Eingriffe in das Eigentum ...
nicht mehr rückgängig gemacht werden". Dadurch hat er den
materiellen Ausdruck der seinerzeitigen Ächtung perpetuiert und insoweit
verfassungswidriges Verfassungsrecht geschaffen. Denn Artikel 79 Absatz 3
Grundgesetz verbietet Verfassungsänderungen, die den in Artikel 1
niedergelegten Grundsätzen widersprechen.
Um diesen Widerspruch zu
vermeiden, hätte der Gesetzgeber schon da- mals, als die kollusiven
Machenschaften der Bundesregierung noch nicht bekannt waren, den
"Alteigentümern" wenigstens einen Sockel von 100 Hektar
ihres Besitzes (einschließlich ihrer Häuser und allem Zubehör) zurückgeben
müssen und sie insoweit nicht auch noch schlechter als die nach 1949
Enteigneten stellen dürfen.
Eine von mir vertretene
150seitige Verfassungsbeschwerde vom 3.12.1990 und mein mündliches Plädoyer
vor dem Bundesverfassungsgericht hatte ich auf diesen Ächtungsgedanken
gestützt (ebenso einen ganzseitigen Artikel in der "Frankfurter
Allgemeinen Zeitung" vom 6.9.1990). Das Bundesverfas- sungsgericht
ist in seinem Urteil vom 23.4.1991 auf diese Argumentation mit keinem Wort
eingegangen, möglicherweise um sein vorgefasstes Ergebnis nicht zu gefährden.
Wäre es darauf eingegangen, hätte es die Klage meines Erachtens nicht
abweisen können.
(aus: Die Welt vom
7.2.2004, S. 9)
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Stand:
09.02.2004
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