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Pro und Contra
Volksbegehren und Volksentscheid
Pro
Auf
Landes- und Kommunalebene sind Volksbegehren und Volksentscheid
inzwischen in allen 16 Ländern eröffnet. Die vorherigen Warnungen der Gegner haben sich als unberechtigt erwiesen. Es ist an
der Zeit, Direkte Demokratie (DD) auch auf Bundesebene einzuführen
(von Arnim, Vom schönen Schein der Demokratie, Taschenbuchausgabe
2002, 167 ff.). Die „grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung“
(Art. 79 III GG) ließe sich (ähnlich wie in der Schweiz) durch besondere Länderquoren
sichern, Minderheitenrechte dadurch, dass Grundrechte der DD nur eingeschränkt unterworfen würden. Die überkommene
Legende, DD habe der Weimarer Republik das Wasser abgegraben, hat
die Forschung ohnehin längst widerlegt (Jung, Plebiszit und
Diktatur, 1995). Das Parlament kann auch Konkurrenzvorlagen mit zur
Abstimmung stellen, es geht also nicht nur um ja oder nein.
Demokratie
ist Regierung durch das Volk und für das Volk (Abraham Lincoln):
Partizipation der Bürger an den Entscheidungen der Gemein- schaft
und deren möglichst große inhaltliche Richtigkeit. Wenn Bürger
Themen selbst aufgreifen und verbindlich regeln können, ist der
Grad ihrer Partizipation offensichtlich größer, als wenn an ihrer
Stelle Repräsentanten entscheiden. Die inhaltliche Richtigkeitschance der DD
ist zu mindest gleichwertig. Bürger, denen reiner Wein
eingeschenkt wird, sind nicht weniger klug und verantwortungsbewusst als
Berufspolitiker (von Arnim, Das System, 2001, 373 ff.).
Werden Bürger direkt in die Verantwortung genommen, sind sie auch
eher bereit, eventuelle negative Folgen zu ertragen. Dann steigt zu-
dem die Nachfrage nach sachlicher Information, der die Medien entsprechen müssen; das ganze Niveau der öffentlichen
Berichterstattung wird gehoben.
Manche
Reformen wurden überhaupt erst durch DD durchsetzbar. So die
Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten. Sie
erfolgte durch Volksbegehren und Volksentscheid oder glaubwürdiges
Drohen damit (von Arnim, DÖV 2002, 585). Die Amtszeiten von Abgeordneten und
Regierungsmitgliedern wurden in den
USA bezeichnenderweise nur in den 23 Staaten begrenzt, wo die
Verfassungen DD vorsehen. Auch die nötigen Reformen des deutschen
Wahlrechts werden wohl nur im Wege DD möglich sein. Angebliche
Gegenbeispiele, wie die vermutete Wiedereinführung der Todesstrafe
oder ein vermutetes Nein zur europäischen Währungsunion, beruhen
meist auf einer Verwechslung von Meinungsumfragen, bei denen bloße
Augenblicksstimmungen ermittelt werden, und DD, der lange öffent-
liche
Diskussionen des Für und Wider vorausgehen.
Natürlich
lässt auch das Versagen des repräsentativen Systems die Waage zu
Gunsten DD ausschlagen. Die Politik im Raumschiff Berlin droht
abzudriften – weit weg von den Bürgern (von Arnim, ZRP 2002,
223 ff.). Dann muss diesen – als ultima ratio – die Möglichkeit
bleiben, Ent- scheidungen an sich zu ziehen. Das hat dann auch präventive
Vor-Wir- kungen.
DD,
bezogen auch auf die Verfassung, würde diese dem Willen des
Volkes unterwerfen und sie damit zu seiner Verfassung machen. Dann würde
die vom Grundgesetz verheißene, bisher nur fiktive, Volkssouveränität
wirklich hergestellt (von Arnim, Das System, 260 f.).
Professor
Dr. Hans Herbert von Arnim, Speyer
Contra
Volksbegehren und Volksentscheid bedeuten: Den Gesetzgebungs-
organen wird ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt, den sie
entweder unverändert annehmen oder zum Volksentscheid zu stellen
haben. Das Volk kann ihn an- nehmen oder ablehnen, aber nicht
inhaltlich ändern. Das lässt sich nicht einfach ins Grundgesetz
ein- fügen, sondern macht eine ganze Reihe tiefgreifender
Verfassungsänderungen erforderlich. Zudem haben die Probleme
besonderes Gewicht auf der Bundesebene.
1. Ist die Diskussion der Details in Fraktionen, Ausschüssen,
Bundesrat usw. wirklich entbehrlich? Es sind
verfassungsrechtliche, europarechtliche, unter Umständen außen-
politische Fragen zu bedenken, ferner finanzielle,
wirtschaftspolitische, gesellschaftliche Auswirkungen sowie die
bruchlose Einfügung in die übrige Rechtsordnung. Parlamentarische Beratung führt in der Regel zu erheblichen Verbesserungen
des ursprünglichen Entwurfs. Es geht nicht darum, wie klug und
verantwortungsbewusst das Volk ist. Es geht um die Komplexität
der Sachprobleme.
2. Der Bundestag kann ein durch Volksentscheid beschlossenes
Gesetz auch nachträglich kaum ändern, ohne Volkszorn auszulösen.
3. Die verfassungsrechtliche Normenkontrolle beruht auf dem
Gedanken: Die Verfassung speichert aufklärerische
Erfahrungsweisheit, an der sich der Gesetzgeber messen lassen
will. Die repräsentative Demokratie insgesamt erstrebt ja
rechtlichen Fortschritt und will auf dem Erreichten aufbauen. Für
das plebiszitäre Demokratiekonzept hingegen ist der jeweils
aktuelle Volkswille maßgeblich. Damit ist Normenkontrolle nicht
vereinbar.
4. Ebenso unvereinbar damit sind die in Art. 79 II GG
normierten Bedingungen der Verfassungsänderung.
5. Durch den Bundesrat wirken "die Länder" an der
Gesetzgebung mit, Art. 50, 76-78 GG. Diese Säule unseres föderalen
Systems ist durch Abstimmungsquoren in den Ländern nicht ersetzbar.
Sie gehört aber zu den unabänderlichen Verfassungsprinzipien,
Art. 79 III GG.
6. Finanzvorlagen - direkt auf Abgaben oder Zuwendungen
bezogene Gesetzentwürfe - kann man nicht wie üblich vom Volks-
begehren ausnehmen, ohne die Argumente für die "Direkte Demokratie" unglaubwürdig zu machen.
7. Die vom Volk nicht gewählten Redaktionen und TVModeratoren
können durch Themenakzentuierung und Auswahl der Diskussionsteilnehmer den Volksentscheid weit stärker steuern als den
Wahlgang. Auf sie, nicht "aufs Volk" wird mehr Macht übertragen.
Das komplizierte System unserer repräsentativen und föderalen
Demokratie mit all seinen "checks and balances" beruht auf
dem Vertrauen in die aufklärerische Funktion von Argumenten. Es ist
im politischen wie im juristischen Prozess: Die Chance auf ein
gerechtes Urteil ist im "kurzen Prozess" nicht so groß
wie bei gründlicher Erörterung durch mehrere Instanzen. Was
soll all die Beratung der Details des Gesetzentwurfs? Nun, sie soll
die Qualität der Gesetze anheben und unbedachte Folgen abwenden.
(Eingehender Kriele, in: Die Demokratische Weltrevolution und andere
Beiträge, 1997, S. 303 ff.)
Professor Dr. Martin Kriele, Köln
(aus: Zeitschrift für Rechtspolitik 2002,
S. 492)
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Stand:
04.05.2004
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