(1) Die Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer verleiht den akademischen Grad des Doktors der Verwaltungswissenschaften (Dr. rer. publ.).
(2) Der Doktorgrad wird auf Grund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung verliehen.
§ 2
Einleitung des Promotionsverfahrens
Das Promotionsverfahren wird eingeleitet, wenn der Bewerber die Voraussetzungen dieser Promotionsordnung erfüllt und ein mitwirkungsberechtigtes Mitglied der Hochschule das spezifische Fachgebiet der Dissertation vertritt und zur Betreuung bereit ist.
§ 3
Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerber und für
die Zulassung zum Prüfungsverfahren
(1) Das Promotionsverfahren besteht aus einem Annahme- und einem Prüfungsverfahren. Jedes Teilverfahren setzt einen besonderen Antrag voraus.
(2) Voraussetzungen für die Annahme als Promotionsbewerber sind:
§ 4
Annahmeverfahren
Über den Antrag auf Annahme als Promotionsbewerber entscheidet der Promotionsausschuß nach Maßgabe der §§ 2 und 3 Abs. 2. Eine ablehnende Entscheidung ist auf Verlangen des Bewerbers schriftlich zu begründen.
§ 5
Mitwirkungsberechtigte Mitglieder der Hochschule
Zur Mitwirkung an Promotionsverfahren berechtigt sind die auf Lebenszeit ernannten Professoren der Hochschule, die emeritierten oder in den Ruhestand versetzten Professoren der Hochschule, die auf Zeit ernannten Professoren der Hochschule, die Hochschuldozenten, die Honorarprofessoren und die Privatdozenten der Hochschule (mitwirkungsberechtigte Mitglieder).
§ 6
Betreuungsverhältnis
(1) Mit der Annahme als Promotionsbewerber (§ 4 Satz 1) führt der Promotionsausschuß das Betreuungsverhältnis mit dem mitwirkungsberechtigten Mitglied (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) herbei.
(2) Der Promotionsbewerber ist angemessen zu beraten und zu betreuen. Das Betreuungsverhältnis verpflichtet den Promotionsbewerber zur sorgfältigen Prüfung der Anregungen, die ihm von dem betreuenden mitwirkungsberechtigten Mitglied gegeben werden, und nach dessen Ermessen zur erfolgreichen Teilnahme an von ihm bezeichneten Lehrveranstaltungen.
(3) Die Dissertation ist binnen einer Frist von drei Jahren seit der Annahme als Promotionsbewerber einzureichen.
§ 7
Zusammensetzung des Promotionsausschusses
Der Promotionsausschuß besteht aus dem Rektor, zwei Professoren, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter, einem Hörer und einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors.
§ 8
Zulassung zum Prüfungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren entscheidet der Rektor nach Maßgabe des § 3 Abs. 3. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Gleichzeitig mit der Zulassung bestellt der Rektor zwei mitwirkungsberechtigte Mitglieder im Benehmen mit diesen als Gutachter über die Dissertation. Als Erstgutachter ist regelmäßig zu bestellen, wer die Dissertation betreut hat (§ 6).
Aus besonderen Gründen kann
a) ein mitwirkungsberechtigtes Mitglied einer anderen wissenschaftlichen Hochschule,
b) im Benehmen mit den beiden zuerst bestellten Gutachtern ein weiterer Gutachter bestellt werden.
§ 9
Prüfungsleistungen
(1) Die Dissertation muß eine eigenständige wissenschaftliche Leistung darstellen. Sie muß in deutscher Sprache abgefaßt und mit einem Inhalts- und Schrifttumsverzeichnis versehen sein.
(2) Die mündliche Prüfung ist ein wissenschaftliches Gespräch. Sie soll Aufschluß darüber geben, ob es sich bei der Dissertation um eine eigenständige Leistung des Promotionsbewerbers handelt und ob dieser Kenntnisse und Fähigkeiten zu selbständigem Urteil auf den Gebieten hat, die nach Maßgabe der folgenden Absätze Gegenstände der mündlichen Prüfung sind.
(3) Gegenstände der mündlichen Prüfung sind die vier an der Hochschule vertretenen Stoffgruppen Rechtswissenschaft, Verwaltungswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften sowie Sozialwissenschaften und Geschichtswissenschaft.
(4) Die mündliche Prüfung eines Promotionsbewerbers erstreckt sich auf drei Stoffgruppen mit der Maßgabe, daß die Stoffgruppe, in der das Thema der Dissertation seinen Schwerpunkt hat, stets Prüfungsgegenstand ist. Die Stoffgruppe Verwaltungswissenschaft soll Prüfungsgegenstand sein; die letzte Stoffgruppe wählt derBewerber.
(5) Benennt der Bewerber aus den einzelnen Stoffgruppen Teilgebiete nach dem Lehrprogramm der Hochschule, sollen diese in die mündliche Prüfung einbezogen werden.
§ 10
Bewertungsgrade
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
| ausgezeichnet - summa cum laude (0) | = | eine in jeder Hinsicht überragende Leistung |
| sehr gut - magna cum laude (1) | = | eine hervorragende Leistung |
| gut - cum laude (2) | = | eine durchschnittlichen Anforderungen in jeder Hinsicht übersteigende Leistung |
| genügend - rite (3) | = | eine durchschnittlichen Anforderungen entsprechende Leistung |
| nicht genügend - insufficienter (4) | = | eine durchschnittlichen Anforderungen nicht gerecht werdende Leistung |
§ 11
Bewertung der Dissertation
(1) Die Gutachter (§ 8 Abs. 2) erstatten schriftlich Bericht über die Dissertation und bewerten sie unabhängig voneinander. Die Gutachten sollen binnen einer Frist von drei Monaten nach Bestellung der Gutachter abgegeben werden.
(2) Die Dissertation und die Gutachten werden zur Einsichtnahme durch die mitwirkungsberechtigten Mitglieder ausgelegt. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, sofern höchstens eine Woche davon in die vorlesungsfreie Zeit fällt, im übrigen vier Wochen. Auf Antrag eines mitwirkungsberechtigten Mitglieds wird die Auslegungsfrist um eine Woche verlängert. Die mitwirkungsberechtigten Mitglieder können innerhalb der Auslegungsfrist ein Sondergutachten abgeben.
(3) Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, können die Gutachter deren Behebung binnen angemessener Frist zur Auflage machen.
(4) Die Note der Dissertation wird vor Beginn der mündlichen Prüfung von der Prüfungskommission (§ 14) festgesetzt. Hierbei hat sie von den Bewertungen der bestellten Gutachter auszugehen, ohne jedoch an diese gebunden zu sein. Weichen diese voneinander ab, sollen sämtliche bestellten Gutachter angehört werden.
(5) Wird die Dissertation mit "nicht genügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden und das Verfahren beendet.
(6) Dem Promotionsbewerber ist auf seinen Antrag die Bewertung der Dissertation vor der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) Nach Festsetzung der Note der Dissertation findet unbeschadet des § 11 Abs. 5 die mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission statt.
(2) Der Promotionsbewerber ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen zur mündlichen Prüfung zu laden. In der Ladung ist ihm die voraussichtliche Zusammensetzung der Prüfungskommission mitzuteilen.
(3) Die Prüfung des Promotionsbewerbers soll nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
(4) Bei der mündlichen Prüfung können Promotionsbewerber als Zuhörer teilnehmen, sofern der Prüfungskandidat nicht widerspricht. Anderen Mitgliedern der Hochschule, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, kann die Prüfungskommission die Teilnahme gestatten.
(5) Über den äußeren Verlauf, die Hauptgegenstände und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die Prüfungskommission setzt für die Leistungen in jeder der drei Stoffgruppen (§ 9 Abs. 4) eine gesonderte Note fest, wobei sie von der Bewertung des jeweils fachlich zuständigen Kommissionsmitglieds auszugehen hat, ohne jedoch an diese gebunden zu sein. Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus diesen drei Einzelnoten. Ist eine der Einzelnoten der mündlichen Prüfung "nicht genügend", so kann die Gesamtnote der mündlichen Prüfung nicht besser als "genügend" sein. Sind zwei Einzelnoten der mündlichen Prüfung "nicht genügend", so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden.
(7) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach sechs Monaten, einmal wiederholt werden. Dabei bleiben Leistungen aus der ersten mündlichen Prüfung unberücksichtigt. Wird die mündliche Prüfung nicht wiederholt, dann ist die Prüfung nicht bestanden und das Verfahren beendet.
§ 13
Gesamtbewertung
(1) Ist die mündliche Prüfung bestanden, so setzt die Prüfungskommission die Note der Promotion fest. Bei ihrer Berechnung wird die Note der Dissertation zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet.
(2) Die Note der Promotion wird im Anschluß an die mündliche Prüfung mit den wesentlichen Gesichtspunkten, die der Bewertung zugrunde liegen, mündlich bekanntgegeben.
(3) Nach Abschluß des Promotionsverfahrens ist dem Promotionsbewerber auf Antrag Einblick in die Promotionsakte zu gewähren.
§ 14
Zusammensetzung der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission besteht aus drei mitwirkungsberechtigten Mitgliedern, die vom Rektor bestellt werden. Als Mitglied ist regelmäßig zu bestellen, wer die Dissertation betreut hat. Aus besonderen Gründen kann auch ein an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule mitwirkungsberechtigtes Mitglied zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden. Den Vorsitz führt der Rektor, sofern er selbst Mitglied der Prüfungskommission ist, im übrigen das von ihm bestimmte Mitglied.
§ 15
Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation
(1) Innerhalb eines Jahres nach Bestehen der mündlichen Prüfung ist die Dissertation zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Veröffentlichung wird durch die Ablieferung von Pflichtexemplaren und die Vorlage einer vom Betreuer genehmigten Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite erfüllt.
(2) Als Pflichtexemplare können wahlweise unentgeltlich abgeliefert werden:
(3) Werden Pflichtexemplare nach Absatz 2 Buchstabe a) oder d) eingereicht, dann müssen sie ein einheitlich gestaltetes Titelblatt, Angaben über den Erst- und Zweitgutachter, den Tag der mündlichen Prüfung sowie einen kurzen Lebenslauf enthalten.
(4) Wird eine Dissertation von einem gewerblichen Verleger vertrieben und wird dafür ein Druckkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln gewährt, ist eine angemessene Stückzahl von Exemplaren der Hochschulbibliothek für Tauschzwecke zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Senat erläßt Ausführungsvorschriften.
§ 16
Berechtigung zur Führung eines Doktorgrades
(1) Ist die Pflicht zur Veröffentlichung der Dissertation erfüllt (§ 15), so wird der Doktorgrad durch Aushändigung einer Urkunde verliehen.
(2) Das Recht zu seiner Führung entsteht mit der Aushändigung der Urkunde.
§ 17
Ehrenpromotion
(1) Die Hochschule kann für hervorragende Verdienste um die Verwaltungswissenschaften die akademische Würde eines Doktors der Verwaltungswissenschaften Ehren halber (Dr. rer. publ. h.c.) verleihen. Die Verleihung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Senatsmitglieder. In der Urkunde sind die Verdienste des Promovierten darzulegen.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18
Ausnahmen
(1) Ausnahmen können bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden:
§ 19
Täuschung
Ergibt sich vor der Aushändigung der Urkunde, daß wesentliche Voraussetzungen für die Annahme des Promotionsbewerbers oder für die Zulassung zum Prüfungsverfahren irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder daß sich der Promotionsbewerber bei ihm obliegenden Nachweisen oder bei den Prüfungsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, so kann die Prüfungskommission die Prüfungsleistungen für ungültig erklären.
§ 20
Veröffentlichung und Inkrafttreten
Diese Promotionsordnung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen. Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Speyer, den 6. April 1990
Der Rektor
der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
Universitätsprofessor Dr. Carl Böhret
Anhang zur Promotionsordnung
I. Erklärung über die Thematik der Dissertation
(Beschluß des Promotionsausschusses vom 28.01.1976)
"§ 3 Abs. 2 Nr. 4 e (Kurze Darstellung der Thematik der Dissertation) wird dahin ausgelegt, daß der Promotionsbewerber ein Arbeitsthema formulieren und auf 1 Seite (Maschinenschrift) begründen soll."
II. Formale Anforderungen an die im Prüfungsverfahren nach §
3 Abs. 3 Nr. 3 PromO einzureichenden zwei Exemplare der Dissertation
(Beschluß des Promotionsausschusses vom 27.07.1995)
Bitte beachten Sie bei dem Erstellen der nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 PromO einzureichenden Dissertation folgende Grundsätze: