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Bewertung von
Studienleistungen
Grundsätzlich wird
an der DHV Speyer entsprechend dem Senatsbeschluss
vom 12. Dezember 1983 über die Bewertung von Studienleistungen
bewertet.
Für Hörerinnen und
Hörer im verwaltungswissenschaftlichen Aufbaustudium mit dem Studienziel
Magister der Verwaltungswissenschaften wurde dieser Beschluss durch den
Senat am 22. Januar 2007 mit Blick auf die Vorgaben von § 17 der Studien-
und Prüfungsordnung vom 19. Juli 2006 ergänzt.
Beide Beschlüsse
sind im Folgenden wiedergegeben.
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Senatsbeschluss
vom 12. Dezember 1983 über die Bewertung von Studienleistungen |
- Die
Studienleistungen der Hörer der Hochschule für Verwaltungswissenschaften
Speyer werden entsprechend § 1 Verordnung über eine Noten- und
Punkteskala für die erste und zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember
1981 (BGBl. I S.1243) bewertet wie folgt:
=
16 bis 18 Punkte (eine
besonders hervorragende Leistung)
gut =
13 bis 15 Punkte (eine
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
vollbefriedigend
= 10
bis 12 Punkte (eine
über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
befriedigend =
7 bis 9 Punkte (eine
Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen
entspricht)
ausreichend
= 4 bis 6 Punkte (eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht)
mangelhaft
= bis 3 Punkte (eine
an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung)
ungenügend
= 0 Punkte (eine
völlig unbrauchbare Leistung).
§ 2 der
vorgenannten Verordnung wird für die Bewertung von Studienleistungen
nicht angewendet; die Bewertung von Prüfungsleistungen richtet sich nach
den Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule.
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Alle Beiträge
eines Hörers zu einer Lehrveranstaltung werden zusammen als eine
Studienleistung mit einer Note (Notenstufe und runde Punktzahl ohne
Dezimalstellen) bewertet. Für Beiträge von erheblichem Gewicht (z.B.
Referate, Klausuren, Gruppenleistungen in Arbeitsgemeinschaften) sollen
Teilnoten erteilt werden. Die mündliche Gesamtleistung wird bei der
Bildung der Endnote stets berücksichtigt.
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Für
Projektarbeitsgemeinschaften gilt folgende Sonderregelung: Stellt der
Arbeitsgemeinschaftsleiter Aufgaben, deren Ergebnis eine nicht
individualisierbare Gruppenleistung ist, die mit einer Gruppennote
bewertet wird, so sind außerdem stets individuelle Leistungen zu
erbringen. Will der Arbeitsgemeinschaftsleiter Gruppenleistung und
individuelle Leistung verschieden gewichten, gibt er dies bei Beginn der
Arbeitsgemeinschaft bekannt. Die (individuelle) mündliche Gesamtleistung
wird als Teilnote bei der Bildung der Endnote berücksichtigt und
entscheidet über die Auf- oder Abrundung der Punktzahl der Endnote.
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Für Seminare und
Kolloquien gilt folgende Sonderregelung: Die Endnote berücksichtigt stets
auch die mündliche Gesamtleistung; sie soll jedoch nicht mehr als eine
Notenstufe von der Teilnote für das Referat abweichen.
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Die Notenskala
ist bei fehlenden oder mangelhaften oder ungenügenden Leistungen voll
auszuschöpfen, d.h. es sollen in diesen Fällen auch Leistungsnachweise
mit der Endnote „mangelhaft" oder „ungenügend" erteilt
werden.
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In das
Semesterzeugnis werden die Endnoten für die Arbeitsgemeinschaft und das
Seminar eingetragen; falls mehr als ein Seminar- „Schein" bzw. mehr
als ein Arbeitsgemeinschafts- „Schein" vorgelegt werden, dann wird
die jeweils beste Endnote in das Semesterzeugnis übertragen.
Leistungsnachweise, die für eine Eintragung in das Semesterzeugnis nicht
in Betracht kommen (z.B. „Scheine" für Übungen und Kolloquien),
ferner diejenigen Leistungsnachweise für Seminare und
Arbeitsgemeinschaften, deren Note nicht in das Semesterzeugnis übertragen
worden ist, werden vom Dozenten unterschrieben, vom Hörersekretariat
registriert, gesiegelt und dem Teilnehmer übergeben. Eine Gesamtnote wird
im Semesterzeugnis nicht nachgewiesen.
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Erscheint in
einem Semesterzeugnis einmal die Note „mangelhaft" oder „ungenügend",
dann wird in der Rubrik „Bemerkungen" folgender Vermerk
eingetragen: „Das Ziel der Ausbildung ist nicht erreicht." In
diesen Fällen ist eine Wiederholung des Ausbildungsabschnitts an der
Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer nicht möglich.
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Erteilt die
Hochschule nach näherer Vereinbarung mit den Ländern besondere
Ausbildungszeugnisse (Stationszeugnisse mit Stationsnote), dann wird die
Punktzahl der Stationsnote als arithmetisches Mittel der Noten der
Pflichtveranstaltungen auf zwei Dezimalstellen errechnet und nach näherer
Vereinbarung mit den Ländern auf- oder abgerundet bzw. in eine andere
Notenskala umgerechnet.
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Vorstehende
Regelung ist erstmals im Wintersemester 1983/84 anzuwenden."
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Stand:
22.02.2011 |
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