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Laufende
Forschungsprojekte
Teilhabe
behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft in Asien und Europa:
Eingliederung im Sozial- und Rechtsvergleich
Projekt in
Zusammenarbeit mit dem Max-Planck-Institut für ausländisches und
Internationales Sozialrecht, München
Projektverantwortliche:
Prof. Dr. Bernd Baron von Maydell, München
Prof. Dr. Rainer Pitschas, Speyer
Dr. Bernd Schulte, München
Laufzeit:
2001 - 2003
Projektbearbeiter: Verschiedene
I.
Projektziel/Erkenntnisinteressen für die dtsch. Behindertenpolitik
1.
In der Bundesrepublik Deutschland ist das neue Behindertenrecht (SGB IX)
in erster Linie Rehabilitationsrecht. Der Gesetzgeber war bemüht, für
Menschen mit Behinderungen mehr als bisher ein selbstbestimmtes Leben zu
ermöglichen. Zu diesem Zweck hat er drei Kernelemente der
Situationsoptimierung ausgewählt: (1) Verbesserung der Integration
behinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt; (2) Erweiterung der
Selbstbestimmung durch die Eröffnung von Wunsch- und Wahlleistungen bei
Einrichtung persönlicher Budgets; (3) Abbau bürokratischer Hindernisse
beim Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherung.
Entgegen den
politischen Ankündigungen ist jedoch kein Paradigmawechsel in der
Behindertenpolitik gelungen. Das SGB IX bleibt im wesentlichen
rehabilitationsorientiert; es trägt in nur geringem Umfang zur Teilhabe
und dadurch Integration von Menschen mit Behinderung an der
Bürgergesellschaft bei. Das neue Recht verfehlt auf diese Weise die
angestrebte umfassende Eingliederung behinderter Bürger in die
gegenwärtige und zukünftige Gesellschaft.
2.
Wie aber sähe Teilhabe aus? Der Ausgangspunkt für eine entsprechende
Antwort ist einerseits die Konturierung des verfassungsrechtlichen
Behindertenbegriffs für Deutschland. Dieser ist vorrangig dahingehend zu
verstehen, dass eine Behinderung den Betroffenen nicht daran hindern darf,
ein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu führen. Die hierzu
zentrale Aussage des Art. 3 III 2 GG geht deshalb als Verfassungsdirektive
in die Richtung, die politische Sorge (und das Recht) für Behinderte im
Sinne von Chancengleichheit auszuformen. Für betroffene Menschen -
Kinder, Jugendliche, Familie, Senioren ("Lebenslagen-Konzept") -
bedeutet dies, dass jedenfalls grundsätzlich ein objektiv-rechtlicher
Anspruch darauf besteht, in den individuellen Begabungen, Aussichten,
Möglichkeiten optimal gefördert zu werden. Dem korrespondiert eine
verfassungsrechtliche Bewirkenspflicht.
Der
verfassungsrechtliche Behindertenbegriff vermittelt somit – teilweise in
striktem Gegensatz zum asiatischen Verständnis – unter dem deutschen
Grundgesetz einerseits die Förderung durch ein Leistungsgesetz für
Behinderte. Andererseits ist ein Gleichstellungs- bzw.
Antidiskriminierungsgesetz gefordert. Schließlich geht es darum,
gesellschaftliche Barrieren zu beseitigen, d. h. Mindeststandards für die
gleichgestellte Bewältigung von Lebenslagen (Schule und Ausbildung in der
Jugend, Arbeit und Beruf von Berufstätigen, Alterszeit bei Senioren u. a.
m.) zu schaffen. Darüber hinaus und viertens ist eine gesellschaftliche
Infrastruktur anzustreben, in der die Möglichkeiten der Biogenetik und
Neuen Medizin nicht gegen voraussichtliche oder eingetretene Behinderungen
gewendet werden.
3.
Bei alledem ist allerdings immer auch die Frage zu stellen, ob ein
entsprechendes „Recht“ auf nationaler und ggf. harmonisierend
wirkender europäischer Ebene überhaupt die Teilhabe behinderter Menschen
an der Bürgergesellschaft effektiv herbeiführen kann. In der
Wirkperspektive scheint es mir unerlässlich, nach entsprechenden
Werteorientierungen in Gesellschaften, kulturellen Grundlagen alternativer
Teilhabepolitiken oder auch nach Einstellungen und Präferenzen in fremden
Gesellschaften unter andersartigen ökonomischen, familienpolitischen etc.
Rahmenbedingungen zu fragen. Dies bedingt einen entsprechenden Sozial- und
Rechtsvergleich. In der Konsequenz seiner Ergebnisse wäre anzustreben,
die Teilhabe behinderter Menschen an der deutschen und europäischen
Zivilgesellschaft entsprechend zu gestalten bzw. und umgekehrt deutsche
und europäische Lösungen zur Politikgestaltung an andere Staaten
heranzutragen. Die Sozialentwicklungspolitik erfährt darin einen
spezifischen Auftrag.
Dies gilt auch für
die Beiträge der Sozialbürokratie bzw. der Verwaltungszusammenarbeit.
Sozialverwaltungen als „Dienstleistungs-Betriebe“ bei der
Eingliederung und Rehabilitation unter Wettbewerbs- und Kundenaspekten zu
betrachten, führt bei Behinderungslagen kaum weiter. Schon die ambulante
Rehabilitation begegnet insofern Einschränkungen, weil es um „Lernen“
geht. Lösungen in anderen Kontinenten zu dieser Problematik könnten
dagegen weiterführen.
II. Sozial-
und Rechtsvergleich mit den ASEM-Staaten
1.
Um das skizzierte deutsche Erkenntnisinteresse gezielt zu verwirklichen,
bedarf es zunächst einer Bestandsaufnahme der Situation von Menschen mit
Behinderung in verschiedenen Regionen der einen Welt. Hierbei bietet sich
als Vergleichsregion vor allem Asien an. Denn einerseits ergibt sich für
den europäischen Betrachter der Eindruck, dass in Asien im Vergleich zu
Europa das Behindertenrecht weniger entwickelt ist. Es wird zu überprüfen
sein, ob dieser Eindruck zutrifft und ggf. für welche asiatischen Staaten
und dann warum. Die Antworten auf diese Fragen, die vor allem im
vorrechtlichen Raum liegen dürften, helfen die eigentlichen
Voraussetzungen eines effektiven Leistungs-, Gleichstellungs- und
Antidiskriminierungs- sowie Infrastrukturrechts für behinderte Menschen
in Deutschland, kurz: Integrationsrechts, herauszuarbeiten.
Die Orientierung an
Asien liegt darüber hinaus und andererseits im sozialpolitischen
Interesse des Arbeitssektors zum „ASIA-EUROPE Meeting“ (ASEM).
Allerdings dürfte zusätzlich ein Vergleich mit den USA von Nutzen sein.
Dort bildet Eingliederung keine vorwiegend staatliche Aufgabe, sondern
eine solche individueller Selbstverantwortung (unter Einbezug der
Familien) sowie betrieblicher Sozialanstrengungen.
Für Europa stellt
sich überdies die Aufgabe, in ausgewählten europäischen Staaten, nämlich
für Deutschland, Niederlande, Dänemark, Großbritannien, Polen, Ungarn
und Tschechien die vorrechtliche und rechtliche Lage der Eingliederung
herauszuarbeiten. Daneben ist der übergeordnete Bereich einer rechtsförmigen
Europäischen Behindertenpolitik in den Blick zu nehmen.
2.
Auf der Forschungskonferenz der Projektpartner, des Max-Planck-Instituts für
ausländisches und internationales Sozialrecht und der Deutschen
Hochschule für Verwaltungswissenschaften, wurde vom 29.09. bis 01.10.2001
eine erste Bestandsaufnahme i.S. des voraufgehend skizzierten
Erkenntnisinteresses versucht. Sie hatte sich an folgenden Kriterien zu
orientieren: (1) Integration in Arbeit und Beruf; (2) Selbstbestimmung und
Familie; (3) bürokratische Hemmnisse im Zugang zu Sozialleistungen; (4)
die Rolle des Rechts für Menschen mit Behinderung. Den Entwicklungsrahmen
dieser Fragestellungen gibt die Verbindung mit der jeweiligen
Sozialstaatsentwicklung vor, z. B. im Hinblick auf die Alterssicherung von
Behinderten oder auch die Nachbarschaft von Pflege und Betreuung.
Selbstverständlich gehört in diesen Kontext auch die Rahmengebung durch
das Bildungssystem, die Urproduktion sowie durch die Industrie- bzw.
Dienstleistungsproduktion.
Die nachfolgend
abgedruckten Beiträge auf der Konferenz vermitteln die Vielfalt der
Politikansätze. Sie kennzeichnen zugleich knapp, aber richtungsweisend
die Herausforderungen, vor denen die jeweiligen Bezugsstaaten in ihrer
Sozialpolitik künftig stehen.
3.
Der Bestandsaufnahme von Eingliederung im Sozialvergleich ist die
gleichzeitige Verbindung von gesellschaftlichen mit staatlichen Antworten
auf die bezeichneten Bedarfslagen eigentümlich.
Verantwortungspartnerschaft in kooperativer Sozialverantwortung ist der
Begriff dafür. Aus gesellschaftlicher Perspektive zeigt sich hierzu häufig
ein verstärktes Engagement der Familien bzw. caritativer Organisationen
(„Dritter Sektor“). Für Asien ist indes mehr oder weniger ebenso
kennzeichnend, dass nach und nach die gesellschaftlichen Kräfte zur
Verwirklichung der Teilhabe behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft
erlahmen. Verantwortlich hierfür zeichnen der Wertewandel in diesen
Gesellschaften, der wachsende Verfall der Familienbindungen und auch die
zunehmende „Ökonomisierung“ der Lebensperspektive. Über kurz oder
lang, so lautet eine meiner Thesen, werden asiatische Gesellschaften neue
Antworten auf die Notwendigkeit der Eingliederung behinderter Menschen in
die Zivilgesellschaft finden müssen.
Dann bleibt ggf. die
Suche nach staatlichen Antworten. Dort, wo – wie etwa in Japan – der
Sozialstaat noch keine eigene verfassungsrechtliche Ausformung erfahren
hat, fällt die Organisation staatlicher Reaktionen schwerer als in
Gesellschaften, die über ein sozialstaatliches Fundament verfügen. Aber
auch in diesen zeigt sich die Erosion staatlicher Sozialpolitik und der Rückverweis
auf individuelle bzw. familiäre Verantwortung. In der Konsequenz dessen
wird die Stellung der Behinderten in der sozialen Sicherung überall prekär.
Wo also liegen die geeigneten staatlichen Reaktionen der Zukunft?
4.
Einen Ausweg mag vor allem die gesellschaftliche Aktivierung des
Behindertenrechts in den verschiedenen Staaten geben. Zu ihrer Unterstützung
gilt es, den Schutz von Menschen mit Behinderung durch ein spezifisches
Recht und Bürgerengagement in den einzelnen Staaten in den Blick zu
nehmen. Ebenso interessant scheint mir zu sein – und weiterführend für
Deutschland und Europa -, wie die zukünftige Rechtsentwicklung aussehen
wird. Dies ist vor allem eine (vorrechtliche) Frage danach, wie der
normative Behindertenbegriff zukünftig in den verschiedenen Staaten
ausgestaltet werden wird, also nach dem Verständnis der Tragweite
rechtlicher Teilhabe an der Bürgergesellschaft durch Prävention und
rechtliche Hilfen zur Bewältigung der jeweiligen Lebenslage von
Individuen.
III.
Methodische Aspekte
1.
In der oben beschriebenen ersten Konferenz („Vorkonferenz“) wurde das
Thema der Teilhabe behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft unter
der Perspektive ihrer Eingliederung in soziale und rechtliche Lebensräume
zur Vertiefung des Forschungsansatzes behandelt. Dementsprechend waren die
Fragestellungen an das Forschungsprojekt zu präzisieren und dessen
Strukturen zu erarbeiten. Hierzu bedurfte es der Erstattung von
Landesberichten, wobei jeweils ein Berichterstatter länderweise tätig
wurde.
2.
In einer weiteren vorbereitenden Konferenz
sind im Jahr 2002 ausgewählte
Staatenvertreter zur Entwicklung eines Fragebogens und zu Berichten aus
relevanten Berichtssektoren vertieft zusammengekommen. Aus Asien waren vor
allem die ostasiatischen Staaten sowie Vietnam und Indien zu untersuchen.
Die im Vergleich dazu heranzuziehenden europäischen Staaten wurden
bereits benannt. Zusätzlich ist ein Berichterstatter für die USA benannt
worden. Ein Berichterstatter für Brasilien als dem bevölkerungsreichsten Staat
des südamerikanischen Kontinents war auf der Konferenz nicht vertreten.
3.
Im Jahr 2003 müsste daran eine mehrtägige Hauptkonferenz als Gesprächsforum
der Forschungsarbeit anschließen.
IV.
Veröffentlichungen
Im Rahmen der ersten Konferenz wurde folgende Publikation erstellt:
Rainer Pitschas/Bernd Baron von Maydell/Bernd Schulte (Hrsg.):
"Teilhabe behinderter Menschen an der Bürgergesellschaft in Asien
und Europa - Eingliederung im Sozial- und Rechtsvergleich", Speyerer
Arbeitsheft Nr.141, Speyer 2002.
Eine erste
Zwischenbilanz wurde in Buchform nach der zweiten Konferenz 2002 in Berlin
erstellt.
Bernd Baron von Maydell/Rainer Pitschas/Bernd Schulte (Hrsg.):
"Behinderung in Asien und Europa im Politik- und
Rechtsvergleich", Baden-Baden 2003.
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Stand:
31.03.2006
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